Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Kaution – wann muss sie zurückgezahlt werden?
Kurzantwort
Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzahlen. Die Rechtsprechung geht von drei bis sechs Monaten aus. Ein teilweiser Einbehalt für noch offene Nebenkostenabrechnungen kann darüber hinaus gerechtfertigt sein, muss aber verhältnismäßig bleiben.
Erklärung
Das Gesetz nennt keine feste Frist für die Kautionsrückzahlung. Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist, um festzustellen, ob er Ansprüche gegen den Mieter hat – etwa aus Schäden an der Wohnung oder einer ausstehenden Nebenkostenabrechnung. Die Gerichte haben sich auf einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten als Orientierung eingependelt. Dabei gilt: Je klarer die Lage (kein Streit, keine Schäden), desto kürzer sollte die Frist sein. Für ausstehende Nebenkosten nach Auszug darf der Vermieter einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten, bis die Abrechnung vorliegt – den Rest muss er innerhalb der Prüfungsfrist überweisen.
Was Mieter tun können
- Fordern Sie die Kaution nach Übergabe der Wohnung schriftlich zurück und setzen Sie eine Frist – vier bis sechs Wochen sind angemessen.
- Prüfen Sie, ob der Vermieter einen teilweisen Einbehalt für ausstehende Nebenkosten begründet. Der zurückgehaltene Betrag muss sich an den bisherigen Vorauszahlungen orientieren.
- Reagiert der Vermieter nach sechs Monaten nicht, können Sie über einen Mahnbescheid oder den Mieterverein die Rückzahlung durchsetzen.
- Zinsen auf die Kaution stehen Ihnen in der Regel zu – prüfen Sie, ob der Vermieter die Kaution verzinslich angelegt hat.
Fazit
Die Kaution muss nach Ende des Mietverhältnisses innerhalb von drei bis sechs Monaten zurückgezahlt werden. Mieter sollten die Rückzahlung schriftlich einfordern und bei Verzögerungen nachhaken.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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