Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 12. März 2026

Kaution für Nebenkosten einbehalten – erlaubt?

Kurzantwort

Ja, der Vermieter darf einen Teil der Kaution einbehalten, wenn aus der Nebenkostenabrechnung noch eine Nachzahlung aussteht. Allerdings ist das Einbehalten nur in angemessener Höhe und nur für einen begrenzten Zeitraum zulässig. Pauschales Einbehalten ohne konkrete Begründung ist nicht erlaubt.

Erklärung

Die Kaution dient als Sicherheit für den Vermieter – unter anderem für ausstehende Nebenkosten. Steht bei Auszug die letzte Nebenkostenabrechnung noch aus, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution vorläufig einbehalten, bis die Abrechnung erstellt wurde. Dieser Betrag muss jedoch realistisch geschätzt sein und darf nicht übermäßig hoch ausfallen. Nach Erstellung der Abrechnung muss der Restbetrag unverzüglich ausgezahlt werden.

Typische Situation

Ein Mieter zieht aus und erwartet die Rückzahlung seiner Kaution. Der Vermieter zahlt jedoch nur einen Teil zurück und begründet dies mit einer noch ausstehenden Nebenkostenabrechnung. Das ist grundsätzlich zulässig – aber nur für einen angemessenen Teilbetrag und nur so lange, bis die Abrechnung vorliegt. Eine vollständige Einbehaltung der Kaution ohne Begründung ist nicht zulässig.

Was Mieter tun können

  • Begründung verlangen: Der Vermieter muss konkret benennen, warum und in welcher Höhe er die Kaution einbehält.
  • Einbehaltenen Betrag prüfen: Ist der zurückbehaltene Betrag im Verhältnis zu den erwarteten Nebenkosten plausibel?
  • Frist setzen: Nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung sollte die Restzahlung unverzüglich erfolgen.
  • Schriftlich mahnen: Bleibt die Rückzahlung aus, kann der Mieter schriftlich mahnen – und im Streitfall rechtliche Schritte einleiten.

Fazit

Der Vermieter darf die Kaution wegen ausstehender Nebenkosten teilweise einbehalten – aber nicht pauschal und nicht dauerhaft. Nach Erstellung der Nebenkostenabrechnung muss der Restbetrag ausgezahlt werden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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