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Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026

Kaution für Nachzahlung einbehalten?

Kurzantwort

Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution nicht für offene Nebenkostennachzahlungen einbehalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann er einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten, bis die letzte Nebenkostenabrechnung erstellt ist – vorausgesetzt, es bestehen berechtigte Ansprüche.

Erklärung

Die Mietkaution dient als Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Während das Mietverhältnis besteht, hat der Mieter einen Anspruch auf Erhalt der Kaution als Sicherheit – der Vermieter darf nicht einseitig zugreifen, um eine Nachzahlung zu verrechnen. Nach Auszug ändert sich die Lage: Der Vermieter darf einen angemessenen Betrag für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung zurückbehalten. Die Höhe richtet sich nach den erwarteten Nachforderungen, orientiert an den Vorauszahlungen des vergangenen Jahres. Der vollständige Einbehalt der Kaution allein wegen einer ausstehenden Abrechnung ist in der Regel unverhältnismäßig. Wann und wie die Kaution nach Auszug zurückgezahlt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab.

Was Mieter tun können

  • Während des Mietverhältnisses: Wehren Sie sich gegen einen Zugriff auf die Kaution für Nebenkostennachzahlungen – der Vermieter hat dazu kein Recht.
  • Nach Auszug: Fordern Sie die Kaution schriftlich zurück und setzen Sie eine Frist von vier bis sechs Wochen.
  • Prüfen Sie, ob ein eventueller Einbehalt für die ausstehende Abrechnung angemessen ist – der Vermieter darf nur den wahrscheinlich geschuldeten Betrag zurückbehalten, nicht die gesamte Kaution.
  • Ist die Abrechnung nach zwölf Monaten nicht erstellt, ist die Nachforderung verfristet und der Kautionseinbehalt nicht mehr gerechtfertigt.

Fazit

Während des Mietverhältnisses ist ein Zugriff auf die Kaution für Nebenkosten unzulässig. Nach Auszug darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil für die ausstehende Abrechnung zurückhalten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.