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Nebenkosten nach Wohnfläche – wann zulässig?

Kurzantwort

Die Wohnfläche ist der gesetzliche Standardmaßstab (§ 556a BGB), wenn nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist eine korrekte Flächenberechnung nach WoFlV, da Fehler den Kostenanteil aller Mieter beeinflussen.

Ob eine Abrechnung überhaupt nach Wohnfläche zulässig ist, lesen Sie hier: Ist die Abrechnung nach Wohnfläche immer erlaubt?

Erklärung

Ist im Mietvertrag kein anderer Schlüssel festgelegt, werden Betriebskosten nach § 556a BGB anteilig nach der Wohnfläche verteilt. Die Wohnfläche muss für alle Einheiten im Gebäude korrekt ermittelt sein. Maßgeblich ist die Wohnflächenverordnung (WoFlV): Balkone werden nur anteilig angerechnet, Dachschrägen unter einer bestimmten Höhe gar nicht.

Mieter, die Zweifel an der im Mietvertrag genannten Wohnfläche haben, können die eigene Wohnung selbst ausmessen und mit der Wohnflächenverordnung abgleichen. Eine systematische Abweichung kann eine Nachberechnung rechtfertigen.

Rechtsgrundlage

§ 556a BGB; Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vermieter gibt im Mietvertrag 65 m² Wohnfläche an, hat bei der Berechnung aber den Balkon vollständig eingerechnet. Die korrekte Fläche nach WoFlV läge bei etwa 62 m². Über mehrere Jahre zahlt der Mieter dadurch durchgehend etwas mehr als ihm zustehen würde.

Typische Fehler

Die im Mietvertrag genannte Wohnfläche weicht von der korrekten Berechnung nach WoFlV ab. Leerstandsflächen werden aus dem Nenner herausgenommen. Gemeinschaftsflächen werden in die Gesamtwohnfläche eingerechnet.

Was Mieter tun können

Die in der Abrechnung angegebene Gesamtwohnfläche des Gebäudes mit den bekannten Mietvertragsangaben plausibilisieren. Bei Abweichungen lohnt sich eine schriftliche Nachfrage.

Häufige Frage

Wie wird ein Balkon berücksichtigt?

Meist anteilig, in der Regel zu etwa einem Viertel der Fläche. Eine volle Anrechnung ist oft fehlerhaft.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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