Ist die Abrechnung nach Wohnfläche immer erlaubt?
Kurzantwort
Nein, nicht immer. Die Wohnfläche ist nach § 556a BGB der gesetzliche Standardschlüssel für kalte Betriebskosten, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Für Heizkosten und Warmwasser gilt jedoch die Heizkostenverordnung: Mindestens 50 % müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden, sofern Messgeräte vorhanden sind.
Erklärung
Die Wohnfläche ist der gesetzliche Standardschlüssel für die Nebenkostenabrechnung nach § 556a BGB und darf für die meisten Betriebskostenpositionen angewendet werden. Die wichtigste Ausnahme betrifft Heizkostenverteilung – was schreibt das Gesetz vor? und Warmwasser: Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 % der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen.
Fehler bei der Wohnflächenberechnung – etwa durch falsch eingerechnete Balkone oder Gemeinschaftsflächen – wirken sich direkt auf den Kostenanteil jedes Mieters aus und sollten im Zweifel überprüft werden.
Rechtsgrundlage
§ 556a BGB; Heizkostenverordnung (HeizkV)
Typisches Praxisbeispiel
In einem Gebäude mit Heizkostenverteilern werden diese nie abgelesen – der Vermieter rechnet deshalb alle Heizkosten nach Wohnfläche ab. Das ist ein Verstoß gegen die HeizkV, auch wenn die Geräte vorhanden wären.
Typische Fehler
Heizkosten werden vollständig nach Fläche abgerechnet, obwohl die HeizkV das verbietet. Leerstandsflächen werden aus dem Nenner herausgenommen.
Was Mieter tun können
Bei Heizkosten prüfen, ob ein verbrauchsabhängiger Anteil ausgewiesen ist und ob er mindestens 50 % beträgt. Abweichungen schriftlich beanstanden.
Häufige Frage
Darf alles nach Wohnfläche abgerechnet werden?
Für viele Positionen ja. Bei Heizkosten und Warmwasser ist eine reine Flächenverteilung mit Messgeräten unzulässig.
Wie die Wohnfläche berechnet wird und worauf dabei zu achten ist, erklären wir hier: Nebenkosten nach Wohnfläche – wann ist das zulässig?
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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