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Heizkostenverteilung – was schreibt das Gesetz vor?

Kurzantwort

Bei zentraler Heizung müssen mindestens 50 % und höchstens 70 % der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden; der Rest darf als Flächen-Grundkosten folgen. Mit Erfassungsgeräten ist eine vollständige Pauschalabrechnung unzulässig. Verstöße können zur 15-% Kürzungsmöglichkeit führen.

Erklärung

Die Heizkostenverordnung (HeizkV) gilt für alle Wohngebäude mit zentraler Wärme- oder Warmwasserversorgung. Der verbrauchsabhängige Anteil muss zwischen 50 % und 70 % der Gesamtkosten liegen. Den verbleibenden Anteil darf der Vermieter nach Wohn- oder Nutzfläche verteilen. Diese Regelung ist zwingend.

In Gebäuden, in denen Heizkostenverteiler vorhanden, aber seit Jahren nicht abgelesen werden, gilt die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung dennoch. Fehlende Ablesung rechtfertigt keine vollständig flächenbezogene Abrechnung.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 4, 5 BetrKV; Heizkostenverordnung (HeizkV)

Typisches Praxisbeispiel

Der verbrauchsabhängige Anteil wird zwar ausgewiesen, beträgt aber nur 40 % – weil der Vermieter den Grundkostenanteil aus praktischen Gründen höher angesetzt hat. Das liegt unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze von 50 % und ist daher ein klarer Verstoß gegen die HeizkV.

Typische Fehler

Der verbrauchsabhängige Anteil liegt unter 50 %. Schätzwerte statt tatsächlicher Ablesungen werden für die Verbrauchserfassung verwendet. Kosten für Gemeinschaftsräume werden nicht vorab herausgerechnet.

Was Mieter tun können

Den verbrauchsabhängigen Anteil in der Heizkostenabrechnung prüfen – er muss klar ausgewiesen sein. Liegt er außerhalb der 50–70 %-Spanne, ist das ein konkreter und gut begründbarer Einwand.

Häufige Frage

Was passiert bei weniger als 50 % Verbrauchsanteil?

Das verstößt gegen die Heizkostenverordnung. Die Abrechnung kann angreifbar sein und ein Kürzungsrecht auslösen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.

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