Straßenreinigung als Nebenkosten – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Kommunale Straßenreinigungsgebühren sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlagefähig, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten vorsieht. Die Gebühr richtet sich nach der Straßenfrontlänge des Grundstücks. Private Hofreinigung gehört zu einem anderen Betriebskostenposten und darf nicht unter „Straßenreinigung“ erscheinen.
Erklärung
Grundstückseigentümer werden in vielen Kommunen für die öffentliche Reinigung der angrenzenden Straße herangezogen. Die Höhe der Gebühr hängt von der Frontlänge des Grundstücks und der Reinigungsklasse der Straße ab. Diese kommunalen Gebühren darf der Vermieter auf die Mieter umlegen – der Verteilerschlüssel richtet sich dabei in der Regel nach der Wohnfläche. Private Reinigungsdienste für Hof, Tiefgarage oder Gehwege gehören dagegen unter die Position Hausreinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) und müssen getrennt ausgewiesen werden.
In einigen Kommunen wird gar keine Straßenreinigungsgebühr erhoben. Taucht die Position dennoch in der Abrechnung auf, fehlt ihr die Grundlage.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 8 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Ein privater Reinigungsdienst pflegt das Grundstück und die angrenzenden Gehwege. Diese Kosten werden als „Straßenreinigung” deklariert – obwohl es sich um einen anderen Betriebskostenposten handelt. Taucht außerdem die kommunale Straßenreinigungsgebühr separat auf, entsteht eine Doppelerfassung.
Typische Fehler
Private Reinigungsleistungen (Hof, Gehweg) werden unter „Straßenreinigung“ gebucht statt unter Hausreinigung. Die Straßenreinigungsgebühr erscheint doppelt – einmal als eigene Position und zusätzlich im Winterdienst, wenn die Kommune beide Leistungen in einem Bescheid zusammenfasst. Der abgerechnete Betrag weicht vom kommunalen Gebührenbescheid ab, etwa weil Gewerbeflächenanteile nicht herausgerechnet wurden.
Was Mieter tun können
Den kommunalen Gebührenbescheid als Beleg anfordern und den Betrag mit der Abrechnung abgleichen. Prüfen, ob die Gebühr zur tatsächlichen Straßenfrontlänge passt. Bei gemischt genutzten Gebäuden darauf achten, dass der Gewerbeanteil herausgerechnet wurde. Tauchen gleichzeitig „Straßenreinigung“ und „Hausreinigung“ auf, kontrollieren, ob dieselbe Leistung doppelt erfasst ist.
Häufige Frage
Darf die Straßenreinigung auf Mieter umgelegt werden, wenn die Kommune gar keine Gebühr erhebt?
Nein. Erhebt die Kommune keine Straßenreinigungsgebühr, darf auch keine in der Nebenkostenabrechnung erscheinen. Reinigt der Vermieter oder ein beauftragter Dienst den Gehweg vor dem Haus, fällt das unter Hausreinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) – nicht unter Straßenreinigung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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