Gartenpflege als Nebenkosten – umlagefähig?
Kurzantwort
Ja. Laufende Pflege gemeinschaftlicher Gartenflächen ist nach § 2 Nr. 10 BetrKV umlagefähig, wenn die Fläche allen zugänglich ist und Arbeiten regelmäßig anfallen. Neuanlage oder Komplettumgestaltung ist dagegen Investition und nicht umlagefähig. Umfang und Turnus der Pflege sollten sich aus der Abrechnung erkennen lassen.
Erklärung
Umlagefähig sind alle regelmäßig wiederkehrenden Pflegearbeiten: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung, Bewässerung und die Pflege von Beeten oder Gemeinschaftsflächen. Entscheidend ist, dass die Fläche den Mietern zugänglich ist – ein rein dem Vermieter vorbehaltener Privatgarten darf nicht umgelegt werden. Bei Pauschalverträgen mit Gartenbaudienstleistern empfiehlt sich ein Blick in die Leistungsbeschreibung: Enthält sie auch Neuanlagearbeiten oder einmalige Sonderleistungen, ist dieser Anteil nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 10 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Der Vermieter lässt im Frühjahr den gesamten Garten neu gestalten – neue Bepflanzung, neue Wege, neuer Rasen – und rechnet die gesamte Gärtnerrechnung als „Gartenpflege” ab. Tatsächlich ist nur der Pflegeanteil umlagefähig, die Neugestaltung selbst nicht.
Typische Fehler
Neuanlage oder Umgestaltung des Gartens wird als laufende Pflege deklariert. Pauschalverträge werden ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt.
Was Mieter tun können
Wer im Abrechnungsjahr eine sichtbare Veränderung am Gartenbereich bemerkt hat, sollte die Originalrechnung des Gärtners anfordern. Ein Vergleich mit den Vorjahreskosten gibt außerdem Hinweise auf ungewöhnliche Kostensteigerungen.
Häufige Frage
Welche Gartenpflege ist umlagefähig?
Laufende Pflege wie Mähen, Schneiden oder Laubentfernung. Neuanlage oder Umgestaltung gehören nicht dazu.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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