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Hausreinigung als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Regelmäßige Reinigung von Treppenhaus, Flur und anderen Gemeinschaftsflächen ist nach § 2 Nr. 9 BetrKV umlagefähig, wenn Leistungen klar und turnusmäßig sind. Einmalige Sonderreinigung nach Schaden oder Reinigung ausschließlich vermieterprivater Flächen nicht. Intervalle und Reinigungsbereich sollten aus den Belegen hervorgehen.

Erklärung

Entscheidend für die Umlagefähigkeit ist die Regelmäßigkeit: Nur wiederkehrende, turnusmäßige Reinigungsleistungen gehören zu den laufenden Betriebskosten. Gleiches Prinzip gilt bei der kommunalen Straßenreinigung als Nebenkosten, die ebenfalls unter § 2 Nr. 8 BetrKV fällt. Eine wöchentliche Treppenhausreinigung ist umlagefähig, eine einmalige Grundreinigung nach Bauarbeiten oder Wasserschaden hingegen fällt unter Instandhaltung und darf nicht auf Mieter umgelegt werden.

Bei der Belegeinsicht lohnt ein Blick auf den Reinigungsplan: Aus ihm muss hervorgehen, welche Flächen in welchem Intervall gereinigt werden. Fehlt der Plan oder sind Leistungen nur pauschal ausgewiesen, kann nicht geprüft werden, ob Privatflächen des Vermieters oder einmalige Sonderleistungen enthalten sind. Die Belegeinsicht kann hier Klarheit schaffen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 9 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

Nach einem Wasserschaden lässt der Vermieter das Treppenhaus grundreinigen. Diese Maßnahme ist Folge eines Instandhaltungsereignisses und darf nicht auf Mieter umgelegt werden – auch wenn sie vom regulären Reinigungsdienstleister durchgeführt wurde und auf derselben Jahresrechnung erscheint.

Typische Fehler

Grundreinigungen nach Schadensereignissen erscheinen als laufende Betriebskosten. Reinigungskosten für private Flächen des Vermieters fließen in die Abrechnung ein. Leistungsnachweise fehlen oder sind zu pauschal.

Was Mieter tun können

Nach dem Reinigungsplan und den Rechnungen des Dienstleisters fragen. Liegt kein Reinigungsplan vor oder fehlen Leistungsnachweise, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für Einwände. Auch ein Kostenvergleich mit dem Vorjahr hilft: Steigen die Reinigungskosten deutlich ohne erkennbaren Grund, kann eine Belegeinsicht klären, ob zusätzliche Leistungen enthalten sind.

Häufige Frage

Ist eine Sonderreinigung nach Schaden umlagefähig?

Nein. Sonderreinigungen nach Schadensereignissen (Wasserschaden, Brand, Bauarbeiten) gelten als Instandhaltung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV. Sie dürfen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden – auch dann nicht, wenn sie vom regulären Reinigungsdienst durchgeführt wurden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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