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Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026

Ratenzahlung bei hoher Nachzahlung – geht das?

Kurzantwort

Einen gesetzlichen Anspruch auf Ratenzahlung gibt es nicht. Der Vermieter kann die gesamte Nachforderung auf einmal verlangen. In der Praxis vereinbaren aber viele Vermieter eine Ratenzahlung, wenn der Mieter aktiv und rechtzeitig darum bittet. Eine schriftliche Vereinbarung schützt beide Seiten.

Erklärung

Die Nebenkostennachzahlung wird mit Zugang der Abrechnung in voller Höhe fällig. Das BGB sieht keine automatische Stundung oder Ratenzahlung vor. Dennoch akzeptieren die meisten Vermieter eine Ratenzahlung, wenn der Mieter sich kooperativ zeigt – insbesondere bei hohen Beträgen, bei denen ein Gerichtsverfahren für beide Seiten teurer wäre als eine einvernehmliche Lösung. Wichtig: Solange keine schriftliche Vereinbarung besteht, kann der Vermieter jederzeit den Gesamtbetrag einfordern. Mieter sollten daher parallel prüfen, ob die Abrechnung fehlerfrei ist – ein begründeter Widerspruch gegen fehlerhafte Positionen reduziert den geschuldeten Betrag.

Was Mieter tun können

  • Kontaktieren Sie den Vermieter sofort nach Erhalt der Abrechnung schriftlich und schlagen Sie eine konkrete Ratenzahlung vor (z. B. drei Monatsraten).
  • Zeigen Sie Zahlungsbereitschaft: Überweisen Sie die erste Rate direkt und kündigen Sie die weiteren Raten mit Datum an.
  • Bitten Sie um schriftliche Bestätigung der Vereinbarung – damit vermeiden Sie, dass der Vermieter trotz laufender Raten mahnt.
  • Zahlen Sie den unstreitigen Teil sofort in voller Höhe und vereinbaren Sie Raten nur für den Differenzbetrag, falls Sie gleichzeitig Teile der Abrechnung beanstanden.

Fazit

Kein Rechtsanspruch auf Raten, aber in der Praxis oft vereinbar. Wer frühzeitig, schriftlich und kooperativ vorgeht, hat gute Chancen auf eine Lösung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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