Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Zugang der Abrechnung – wer beweist was?
Kurzantwort
Der Vermieter trägt die Beweislast dafür, dass die Nebenkostenabrechnung dem Mieter tatsächlich zugegangen ist. Kann er den Zugang nicht belegen, gilt die Abrechnung als nicht zugestellt – mit der Folge, dass die Abrechnungsfrist weiterläuft und Nachforderungen verfallen können.
Erklärung
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Nebenkostenabrechnung dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Entscheidend ist nicht der Versand, sondern der tatsächliche Zugang. Im Streitfall muss der Vermieter nachweisen, wann die Abrechnung im Briefkasten oder Postfach des Mieters gelandet ist. Ein einfacher Briefversand reicht als Nachweis in der Regel nicht, weil der Absender den Zugang nicht belegen kann. Deshalb nutzen viele Vermieter Einschreiben mit Rückschein, Einwurfeinschreiben oder eine dokumentierte Übergabe mit Zeugen. Für Mieter ist der Zugangszeitpunkt gleichzeitig der Startpunkt der Einwendungsfrist bei Nebenkosten.
Was Mieter tun können
- Notieren Sie das genaue Datum, an dem Sie die Abrechnung erhalten haben – zum Beispiel auf dem Briefumschlag oder per Foto.
- Bewahren Sie den Umschlag auf, wenn darauf ein Poststempel oder ein Einlieferungsdatum erkennbar ist.
- Bestreiten Sie den Zugang, wenn die Abrechnung offensichtlich zu spät angekommen ist und der Vermieter keinen Nachweis erbringen kann.
- Reagieren Sie trotzdem innerhalb der Einwendungsfrist, falls Sie die Abrechnung tatsächlich erhalten haben – auch wenn der Zugang streitig ist, vermeiden Sie so Fristversäumnisse.
Fazit
Die Beweislast für den Zugang der Nebenkostenabrechnung liegt beim Vermieter. Mieter sollten das Empfangsdatum dennoch dokumentieren, um im Streitfall selbst abgesichert zu sein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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