MietKlar Logo
Ratgeber

Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026

Nebenkostennachzahlung nicht zahlen – was passiert?

Wer eine Nebenkostennachforderung erhält und nicht zahlt, riskiert Verzug, Mahnkosten und im schlimmsten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses. Doch nicht jede Nichtzahlung führt sofort zu drastischen Konsequenzen – und es gibt legitime Gründe, die Zahlung zumindest vorläufig einzubehalten. Dieser Artikel erklärt die Eskalationsstufen, wann Mieter berechtigt zurückhalten können und ab wann es gefährlich wird.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nachforderung wird mit Zugang der Abrechnung fällig – Verzug tritt nach Mahnung oder nach 30 Tagen ein.
  • Ab zwei Monatsmieten Gesamtrückstand droht fristlose Kündigung – Nebenkosten zählen zur Miete.
  • Unstreitigen Teil immer sofort zahlen – nur den streitigen Teil unter Vorbehalt begleichen und schriftlich widersprechen.
  • Verfristete Abrechnung: keine Nachzahlungspflicht – ist die 12-Monats-Frist abgelaufen, muss der Mieter nicht zahlen.
  • Schonfristzahlung bei Kündigung: vollständige Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage macht die fristlose Kündigung unwirksam.

Mehr zum Thema

Nebenkostenabrechnung erhalten?

MietKlar analysiert Ihre Nebenkostenabrechnung automatisch und zeigt, wo sich ein genauerer Blick lohnen kann.

Jetzt kostenlos prüfen

Überblick: Eskalationsstufen bei Nichtzahlung

  • Fälligkeit: Die Nachforderung wird mit Zugang der Abrechnung fällig (sofort oder nach angemessener Frist, je nach Abrechnung)
  • Mahnung: Der Vermieter setzt eine Zahlungsfrist – nach Ablauf gerät der Mieter in Verzug
  • Verzug: Ab Verzugseintritt entstehen Verzugszinsen und der Vermieter kann gerichtlich vorgehen
  • Kündigung: Ab zwei Monatsmieten Rückstand (inkl. Nebenkosten) kann der Vermieter fristlos kündigen

Wann wird die Nachforderung fällig?

Die Nebenkostennachforderung wird grundsätzlich mit Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig. In der Praxis setzen die meisten Vermieter eine Zahlungsfrist von 14 bis 30 Tagen. Fehlt eine Frist, ist der Mieter nach § 286 Abs. 1 BGB erst nach einer Mahnung in Verzug.

Was passiert bei Nichtzahlung?

Stufe 1: Mahnung und Verzug

Der Vermieter mahnt den Mieter schriftlich und setzt eine letzte Zahlungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Mieter in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und muss eventuelle Mahnkosten tragen.

Stufe 2: Gerichtliches Mahnverfahren oder Klage

Zahlt der Mieter auch nach der Mahnung nicht, kann der Vermieter einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen oder direkt Klage auf Zahlung erheben. Die Kosten des Verfahrens trägt am Ende die unterlegene Partei.

Stufe 3: Fristlose Kündigung

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete (einschließlich Nebenkosten) mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsmieten erreicht. Dabei werden alle offenen Beträge zusammengerechnet – laufende Miete und Nebenkostennachzahlung. Eine einzelne hohe Nachforderung kann also bereits den Kündigungsgrund erfüllen.

Wann darf der Mieter die Zahlung einbehalten?

Fehlerhafte Abrechnung

Enthält die Abrechnung erkennbare Fehler, kann der Mieter den fehlerhaften Teil einbehalten. Den unstreitigen Betrag sollte er trotzdem zahlen, um keinen Verzug für den gesamten Betrag zu riskieren. Sicherer ist die Zahlung unter Vorbehalt, die beide Risiken minimiert.

Verweigerung der Belegeinsicht

Hat der Mieter Belegeinsicht beantragt und der Vermieter verweigert sie, kann der Mieter unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das setzt voraus, dass die Einsicht rechtzeitig verlangt wurde und der Vermieter ohne sachlichen Grund verweigert.

Verfristete Abrechnung

Ist die 12-Monats-Abrechnungsfrist verstrichen, darf der Vermieter keine Nachforderung mehr stellen. Eine trotzdem erhobene Forderung muss der Mieter nicht zahlen. Wichtig: Nicht geleistete Vorauszahlungen bleiben auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist geschuldet (BGH, Az. VIII ZR 262/06) – der Fristablauf befreit nur von der Nachforderung, nicht von offenen Abschlägen.

So vermeiden Sie Risiken

  • Zahlen Sie den unstreitigen Teil der Nachforderung immer fristgerecht
  • Für den streitigen Teil: Zahlen Sie unter Vorbehalt und widersprechen Sie gleichzeitig schriftlich
  • Ignorieren Sie Nachforderungen nicht stillschweigend – kommunizieren Sie schriftlich, warum Sie ganz oder teilweise einbehalten
  • Achten Sie darauf, dass Ihr Gesamtrückstand nie zwei Monatsmieten erreicht

Häufige Fragen

Zählt eine Nebenkostennachzahlung zur Mietschuld?

Ja. Nebenkosten sind Bestandteil der Miete im Sinne des § 543 BGB. Offene Nachforderungen werden bei der Berechnung des Kündigungsgrundes berücksichtigt.

Kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren?

Ja, wenn der Vermieter zustimmt. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung besteht nicht, aber viele Vermieter gehen darauf ein, um ein langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Was tun bei einer sehr hohen Nachforderung, die ich nicht sofort zahlen kann?

Kontaktieren Sie den Vermieter sofort und bieten Sie eine Ratenzahlung an. Zahlen Sie zumindest den unstreitigen Teil. Prüfen Sie gleichzeitig die Abrechnung auf Fehler – Widerspruch und Teilzahlung schließen sich nicht aus.

Verjährt eine unbezahlte Nachforderung?

Ja, nach drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde. Bis dahin kann der Vermieter die Forderung gerichtlich durchsetzen.

Fazit

Eine Nebenkostennachforderung sollte nie einfach ignoriert werden. Wer berechtigte Einwände hat, zahlt unter Vorbehalt und widerspricht schriftlich. Wer ohne Grund nicht zahlt, riskiert Verzug, Mahnkosten und im Extremfall die Kündigung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.