Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Guthaben oder Nachzahlung nach Übergabe – wem steht es zu?
Kurzantwort
Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung steht immer dem Mieter zu, der im entsprechenden Abrechnungszeitraum Mieter war – auch wenn er zum Zeitpunkt der Abrechnung bereits ausgezogen ist. Ebenso muss eine Nachzahlung vom ehemaligen Mieter geleistet werden, nicht vom Nachmieter. Die Wohnungsübergabe ändert daran nichts.
Erklärung
Die Nebenkostenabrechnung bezieht sich auf einen bestimmten Abrechnungszeitraum. Wer in diesem Zeitraum Mieter war, ist Gläubiger des Guthabens oder Schuldner der Nachzahlung. Das gilt unabhängig davon, wann die Abrechnung erstellt wird oder wer aktuell in der Wohnung lebt. Eine Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter, dass der Nachmieter offene Nebenkosten übernimmt, ist zwar vertraglich möglich, entbindet den Vormieter aber nicht gegenüber dem Vermieter – es sei denn, der Vermieter stimmt einer Schuldübernahme zu. Wann und wie das Guthaben nach Auszug ausgezahlt werden muss, beschreibt der entsprechende Artikel.
Was Mieter tun können
- Als Vormieter: Teilen Sie dem Vermieter Ihre neue Adresse mit und fordern Sie die Abrechnung aktiv ein, wenn sie nicht kommt.
- Als Nachmieter: Lehnen Sie es ab, Nachzahlungen für den Zeitraum vor Ihrem Einzug zu übernehmen – Sie sind dafür nicht verantwortlich.
- Achten Sie auf das Übergabeprotokoll mit Zählerständen – es dokumentiert die Grenze zwischen Vor- und Nachmieter.
- Fordern Sie ein ausstehendes Guthaben schriftlich mit Fristsetzung ein, wenn die Abrechnung bereits vorliegt.
Fazit
Guthaben und Nachzahlung gehören immer zum Mieter des Abrechnungszeitraums. Nachmieter haften nicht für Schulden des Vormieters, und Vormieter behalten ihren Guthabenanspruch auch nach dem Auszug.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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