Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Mieterwechsel im Abrechnungsjahr – wer zahlt was?
Kurzantwort
Bei einem Mieterwechsel im laufenden Abrechnungsjahr wird zeitanteilig abgerechnet: Der Vormieter zahlt für seinen Zeitraum, der Nachmieter für seinen. Verbrauchsabhängige Kosten werden über Zählerablesungen getrennt. Der Vermieter erstellt für jeden Mieter eine eigene Abrechnung oder weist die Anteile separat aus.
Erklärung
Ein Mieterwechsel ändert nichts an der Abrechnungspflicht des Vermieters – er muss für jeden Mieter den jeweiligen Zeitraum korrekt abrechnen. Bei flächenbasierten Kosten (Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung) erfolgt die Aufteilung rein zeitanteilig: Tage des Vormieters und Tage des Nachmieters im Verhältnis zum Gesamtzeitraum. Bei verbrauchsabhängigen Kosten (Heizung, Wasser) wird zum Wechselzeitpunkt eine Zwischenablesung durchgeführt. Der Vormieter zahlt den Verbrauch bis zur Ablesung, der Nachmieter den Verbrauch danach. Fehlt eine Zwischenablesung, darf der Verbrauch geschätzt werden – das ist aber weniger genau.
Was Mieter tun können
- Bestehen Sie bei der Wohnungsübergabe auf eine Zählerablesung und halten Sie die Werte im Übergabeprotokoll fest.
- Prüfen Sie in Ihrer Abrechnung, ob nur Ihr Zeitraum berücksichtigt wurde – die Angabe „Nutzungszeitraum“ oder „vom … bis …“ muss Ihren tatsächlichen Mietzeitraum widerspiegeln.
- Haben Sie als Vormieter noch keine Abrechnung erhalten, fordern Sie den Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Frist schriftlich dazu auf.
- Als Nachmieter: Achten Sie darauf, dass Ihnen kein Verbrauch des Vormieters zugerechnet wird.
Fazit
Jeder Mieter zahlt nur für seinen Zeitraum. Eine Zwischenablesung bei Übergabe ist der beste Schutz vor fehlerhaften Zuordnungen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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