Redaktion MietKlar · Geprüft am 6. August 2026
Kündigung wegen offener Nebenkosten – erlaubt?
Kurzantwort
Ja, unter Umständen. Erreicht der Rückstand aus Miete und Nebenkosten die Größenordnung von zwei Monatsmieten, droht eine fristlose Kündigung. Ob reine Nebenkostennachzahlungen direkt unter § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fallen, ist umstritten; Gerichte stützen sich oft auf § 543 Abs. 1 BGB mit entsprechender Schwelle. Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann die fristlose Kündigung noch abwenden.
Erklärung
Laufende Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen zählen klar zur Miete im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Bei Nachforderungen aus einer Abrechnung ist die Lage differenzierter: Viele Gerichte sehen sie nicht unmittelbar unter Nr. 3, lassen aber eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB zu, wenn der Rückstand etwa zwei Monatsmieten erreicht. Praktisch gilt diese Schwelle oft als Maßstab. Voraussetzung bleibt Zahlungsverzug: in der Regel Mahnung oder mehr als 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang (§ 286 Abs. 3 BGB).
Die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB kann die fristlose Kündigung abwenden: Vollständige Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage macht sie unwirksam. Eine zugleich erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon unberührt. Welche Folgen eine unbezahlte Nebenkostennachzahlung haben kann, lässt sich vorab prüfen.
Was Mieter tun können
- Lassen Sie es nie so weit kommen: Zahlen Sie den unstreitigen Teil jeder Nachforderung sofort.
- Haben Sie bereits einen Rückstand, zahlen Sie umgehend oder vereinbaren Sie eine Ratenzahlung mit dem Vermieter – jede Zahlung reduziert den Gesamtrückstand.
- Prüfen Sie bei einer erhaltenen Kündigung, ob der Rückstand tatsächlich zwei Monatsmieten erreicht und ob Sie sich in Verzug befinden.
- Nutzen Sie im Notfall die Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: Vollständige Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage macht die fristlose Kündigung unwirksam – nicht aber eine ordentliche Kündigung.
- Wenden Sie sich sofort an einen Mieterverein oder Fachanwalt, wenn eine Kündigung wegen Nebenkostenrückständen droht.
Fazit
Eine Kündigung wegen offener Nebenkosten ist möglich, wenn der Gesamtrückstand zwei Monatsmieten erreicht. Frühzeitige Zahlung oder Ratenzahlung kann diese Eskalation in der Regel verhindern. Wer eine Mahnung wegen offener Nebenkostennachzahlung erhält, sollte sofort reagieren.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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