Haftpflichtversicherung als Nebenkosten – erlaubt?
Kurzantwort
Ja. Die Grundbesitzerhaftpflicht nach § 2 Nr. 13 BetrKV ist umlagefähig, weil sie Grundstück und Bewohner vor Ansprüchen Dritter schützt. Die private Haftpflicht des Vermieters als Person nicht. Bei Kombiverträgen fehlt oft eine klare Aufteilung – das ist grundsätzlich prüfungswürdig.
Erklärung
Die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung schützt den Eigentümer vor Schadensersatzansprüchen Dritter, die auf dem Grundstück zu Schaden kommen – etwa durch Glatteis auf dem Gehweg oder herabfallende Dachziegel. Diese Versicherung ist nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig, weil sie dem Schutz des gemeinschaftlich genutzten Grundstücks dient. Sie wird häufig zusammen mit der Wohngebäudeversicherung in einem Kombivertrag abgeschlossen. Beim Prüfen der Nebenkostenabrechnung sollte erkennbar sein, welcher Anteil des Gesamtbeitrags auf die Haftpflicht entfällt.
Die private Haftpflichtversicherung des Vermieters als Privatperson ist dagegen nicht umlagefähig.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich Belegeinsicht in den Versicherungsschein. Er zeigt, welches Risiko konkret abgedeckt ist und ob der Beitrag sachgerecht auf das einzelne Objekt entfällt.
Rechtsgrundlage
§ 2 Nr. 13 BetrKV
Typisches Praxisbeispiel
Ein Vermieter rechnet eine „Haftpflichtversicherung” ab, die tatsächlich seine persönliche Privathaftpflicht ist. Dieser Posten ist eindeutig nicht umlagefähig – unabhängig davon, wie er in der Abrechnung bezeichnet wird.
Typische Fehler
Private Haftpflichtversicherung des Vermieters wird als Betriebskosten deklariert. Bei Kombinationsverträgen wird der Gesamtbetrag ohne Aufschlüsselung ausgewiesen.
Was Mieter tun können
Belegeinsicht in den Versicherungsschein beantragen. Er zeigt, welches Objekt versichert ist, welche Risiken abgedeckt werden und wie sich der Beitrag zusammensetzt. Steigt der Versicherungsbeitrag im Vergleich zum Vorjahr spürbar an, kann das auf eine Vertragsänderung oder einen Wechsel des Versicherers hindeuten – auch dann lohnt sich ein Blick in die Police.
Häufige Frage
Welche Haftpflicht ist umlagefähig?
Nur die Grundbesitzerhaftpflicht nach § 2 Nr. 13 BetrKV — sie deckt Schadensersatzansprüche Dritter ab, die auf dem Grundstück entstehen (etwa durch Glatteis oder herabfallende Dachziegel). Die private Haftpflichtversicherung des Vermieters als Person ist nicht umlagefähig. Bei Kombiverträgen muss der gebäudebezogene Anteil nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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