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Grundsteuer als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja. Die Grundsteuer ist nach § 2 Nr. 1 BetrKV umlagefähig, sofern der Mietvertrag das vorsieht; die Höhe folgt Bescheid und kommunalem Hebesatz. Seit der Reform wirken oft neue Berechnungsgrundlagen. Beanstandungen zur Steuer selbst richten sich ans Finanzamt, nicht an den Vermieter.

Erklärung

Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks und ist in nahezu jeder Nebenkostenabrechnung enthalten. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem kommunalen Hebesatz – beides steht im Grundsteuerbescheid des Finanzamts. Seit der Grundsteuerreform, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, gelten in vielen Kommunen neue Berechnungsgrundlagen; die umgelegten Beträge können daher deutlich von den Vorjahren abweichen. Entscheidend für die Abrechnung ist immer der im jeweiligen Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlte Betrag – nicht ein geschätzter oder veralteter Wert. Mieter, die eine ungewöhnliche Veränderung feststellen, sollten den aktuellen Bescheid als Beleg anfordern und die Verteilung anhand des vereinbarten Verteilerschlüssel Nebenkosten – was gilt? nachvollziehen.

Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 1 BetrKV

Typisches Praxisbeispiel

Ein Vermieter legt einen veralteten Grundsteuerbescheid zugrunde, weil er den aktuellen nicht rechtzeitig angefordert hat. Das führt zu einer Über- oder Unterforderung der Mieter. Korrekt ist immer der im Abrechnungsjahr tatsächlich gezahlte Betrag.

Typische Fehler

Veralteter Grundsteuerbescheid wird zugrunde gelegt. Grundsteuer wird umgelegt, obwohl keine Betriebskostenklausel im Mietvertrag vorhanden ist.

Was Mieter tun können

Den aktuellen Grundsteuerbescheid als Beleg beim Vermieter anfordern. Die eigene Quote anhand des vereinbarten Verteilerschlüssels selbst nachrechnen. Bei starken Abweichungen zum Vorjahr prüfen, ob der Vermieter tatsächlich den neuen Bescheid zugrunde gelegt hat.

Häufige Frage

Kann ich die Höhe der Grundsteuer anfechten?

Nicht gegenüber dem Vermieter. Prüfbar ist, ob der richtige Bescheid zugrunde liegt und die Verteilung korrekt erfolgt.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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