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Reparaturkosten als Nebenkosten – erlaubt?

Kurzantwort

Nein. Reparatur und Instandsetzung sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV Sache des Vermieters und nicht umlagefähig – unabhängig von der Rechnungsbezeichnung. Enthält eine Wartungsrechnung Reparaturanteile, dürfen nur Wartungskosten umgelegt werden. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Einordnung der Leistung.

Erklärung

Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV ausdrücklich nicht unter die umlagefähigen Betriebskosten. Sie zählen zur Instandhaltungspflicht des Vermieters – also zur Aufgabe, das Gebäude in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Das gilt unabhängig davon, wie die Rechnung des Dienstleisters ausgestellt ist. Enthält eine Wartungsrechnung auch Reparaturleistungen, darf nur der Wartungsanteil umgelegt werden.

Mieter, die im Abrechnungsjahr von einem konkreten Defekt oder einer Reparaturmaßnahme wissen, sollten die entsprechenden Rechnungen gezielt im Rahmen der Belegeinsicht prüfen.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV (Instandhaltung)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Handwerker führt in einem Einsatz sowohl die vertraglich vereinbarte Heizungswartung als auch die Reparatur eines defekten Brenners durch. Die Gesamtrechnung wird als „Heizungswartung” ausgestellt und vollständig in die Abrechnung eingestellt. Der Reparaturanteil ist nicht erkennbar – nur durch Belegeinsicht lässt sich klären, was tatsächlich abgerechnet wird.

Typische Fehler

Reparaturrechnungen werden vollständig als Wartung deklariert. Bei kombinierten Einsätzen fehlt eine Aufschlüsselung nach Leistungsart.

Was Mieter tun können

Bei ungewöhnlich hohen Wartungsposten die Originalrechnungen anfordern. Sind darin Reparaturleistungen enthalten, können diese schriftlich beanstandet werden.

Häufige Frage

Unterschied Reparatur vs. Wartung?

Wartung sichert den laufenden Betrieb und kann umlagefähig sein. Reparaturen beseitigen Defekte und trägt der Vermieter.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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