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Bankgebühren als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Nein. Bankgebühren gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV als Verwaltungskosten und dürfen nicht umgelegt werden – auch nicht bei einem reinen Betriebskostenkonto. In der Praxis stecken sie häufig in unspezifischen Sammelposten. Auch typische Überweisungs- oder Buchhaltungskosten der Verwaltung bleiben ohne Umlage.

Erklärung

Bankgebühren für das Konto des Vermieters sind eindeutig den Verwaltungskosten zuzuordnen und damit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nicht umlagefähig. Das gilt auch dann, wenn das Konto ausschließlich für die Abwicklung von Mieteingängen und Betriebskostenvorauszahlungen genutzt wird.

In der Praxis tauchen Bankgebühren selten als eigener Posten auf. Häufiger erscheinen sie unter Sammelbegriffen wie „sonstige Kosten“ oder „allgemeine Nebenkosten“ – ohne weitere Erläuterung.

Rechtsgrundlage

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten)

Typisches Praxisbeispiel

Unter „sonstige Kosten“ erscheint ein Betrag von 180 €. Auf Nachfrage stellt sich heraus, dass darin Kontoführungsgebühren, Überweisungsgebühren und Kosten für Buchführungssoftware enthalten sind – alles Verwaltungskosten, die nicht umlagefähig sind.

Typische Fehler

Bankgebühren erscheinen unter nicht näher erläuterten Sammelposten. Jahresgebühren für Online-Banking oder Buchführungssoftware werden eingerechnet.

Was Mieter tun können

Bei Sammelposten wie „sonstige Kosten“ schriftlich Aufschlüsselung und Belegeinsicht beantragen. Enthält der Betrag Bankgebühren, ist eine Beanstandung mit Verweis auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV gut begründbar.

Häufige Frage

Darf der Vermieter Bankgebühren als Nebenkosten abrechnen?

Nein. Bankgebühren gehören zur Verwaltung und sind keine umlagefähigen Betriebskosten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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