Redaktion MietKlar · Geprüft am 26. März 2026
Eigentümerwechsel – wer erstellt die Abrechnung?
Kurzantwort
In der Regel ist der neue Eigentümer zuständig. Er tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein und muss die Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter einheitlich erstellen. Der Mieter muss sich nicht darum kümmern, wie die Kosten intern zwischen altem und neuem Eigentümer aufgeteilt werden.
Erklärung
Wechselt der Eigentümer einer vermieteten Wohnung, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” (§ 566 BGB). Der neue Eigentümer übernimmt das bestehende Mietverhältnis vollständig – einschließlich aller Rechte und Pflichten aus der Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet: Der neue Eigentümer ist verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung für das gesamte Abrechnungsjahr zu erstellen – auch für den Zeitraum, in dem der Voreigentümer noch Vermieter war.
Unabhängig vom Eigentümerwechsel muss die Abrechnung formell und inhaltlich korrekt sein: Nebenkostenabrechnung prüfen lassen – wie geht das?.
Was gilt, wenn die Abrechnung zusätzlich verspätet zugeht: Nebenkostenabrechnung zu spät? Das gilt bei der 12-Monats-Frist.
Typische Situation
Ein Mieter erfährt, dass seine Wohnung verkauft wurde. Im Herbst erhält er eine Nebenkostenabrechnung vom neuen Eigentümer – für das gesamte Jahr, obwohl dieser erst seit Mitte des Jahres Eigentümer ist. Das ist grundsätzlich zulässig. Der neue Eigentümer muss sich die Kosten des Voreigentümers intern beschaffen – das ist seine Sache, nicht die des Mieters.
Was Mieter tun können
- Schauen Sie, wer aktuell als Vermieter auftritt und an wen die laufenden Abschläge zu zahlen sind.
- Sammeln Sie Nachweise über geleistete Vorauszahlungen – auch dann, wenn sie noch an den früheren Eigentümer gegangen sind.
- Dieselben Prüfmaßstäbe anlegen wie immer: Enthält die Abrechnung alle Pflichtangaben? Liegt sie innerhalb der 12-Monats-Frist? Stimmen Verteilerschlüssel und Vorauszahlungen?
Fazit
Bei einem Eigentümerwechsel ist grundsätzlich der neue Eigentümer für die Nebenkostenabrechnung zuständig. Für den Mieter zählt nur, dass die Abrechnung vollständig und korrekt erstellt wird.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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