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Redaktion MietKlar · Geprüft am 26. März 2026

Eigentumswohnung vermietet – Nebenkosten?

Kurzantwort

Bei vermieteten Eigentumswohnungen darf der Vermieter nur die umlagefähigen Kosten aus der Hausgeldabrechnung auf den Mieter umlegen. Verwaltungskosten (oft 200–400 €/Jahr), Instandhaltungsrücklagen und Sonderumlagen für Sanierungen sind nach der BetrKV nicht umlagefähig und müssen vollständig vom Eigentümer selbst getragen werden.

Erklärung

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gibt es zwei Abrechnungsebenen: Die WEG erstellt eine Hausgeldabrechnung gegenüber dem Eigentümer, der Eigentümer erstellt daraus eine Nebenkostenabrechnung gegenüber dem Mieter. Nicht umlagefähig sind: Verwaltungskosten der WEG-Verwaltung, Zuführung zur Instandhaltungsrücklage, Sonderumlagen für größere Maßnahmen (z. B. Dachsanierung, Fassadenanstrich), und Kosten, die nicht in der BetrKV aufgeführt sind. Eine detaillierte Übersicht zu nicht umlagefähigen Kosten bietet der Wiki-Artikel. Der häufigste Fehler: Die Hausgeldabrechnung wird ungeprüft 1:1 an den Mieter weitergegeben.

Was Mieter tun können

  • Abrechnung mit der Hausgeldabrechnung vergleichen: Als Mieter können Sie Einsicht in die WEG-Abrechnung verlangen, um zu prüfen, ob nicht umlagefähige Posten enthalten sind.
  • Gezielt nach Verwaltungskosten und Rücklagen suchen: Diese Positionen tauchen in der Hausgeldabrechnung fast immer auf, dürfen aber nicht auf Mieter umgelegt werden.
  • Sonderumlagen hinterfragen: Wurden größere Sanierungsmaßnahmen (z. B. Dachsanierung, Aufzugsmodernisierung) über die Nebenkosten abgerechnet? Das ist in der Regel unzulässig.
  • Hausgeld als Ganzes nicht pauschal akzeptieren: Nur die Positionen, die in der BetrKV aufgeführt sind, dürfen in der Nebenkostenabrechnung erscheinen.

Fazit

Nicht jede Position aus der Hausgeldabrechnung darf auf den Mieter umgelegt werden. Verwaltungskosten, Rücklagen und Sonderumlagen sind die häufigsten Fehlerquellen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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