Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Nebenkosten-Guthaben – wann muss gezahlt werden?
Kurzantwort
Ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung wird mit Zugang der Abrechnung fällig. Der Vermieter muss innerhalb von etwa 30 Tagen auszahlen. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, aber nach Mahnung gerät der Vermieter in Verzug und schuldet Verzugszinsen nach § 288 BGB.
Erklärung
Der Anspruch entsteht mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter – nicht mit dem Datum auf dem Dokument. In der Praxis orientieren sich Gerichte an einem Zeitraum von etwa 30 Tagen als angemessener Frist. Verstreicht diese ohne Zahlung, können Mieter den Vermieter mahnen. Ab Verzugseintritt stehen dem Mieter Verzugszinsen zu (aktuell 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz pro Jahr). Hat der Vermieter noch offene Forderungen – etwa Mietrückstände –, darf er das Guthaben aufrechnen, muss das aber ausdrücklich erklären. Auch nach dem Ende des Mietverhältnisses bleibt der Anspruch bestehen; Details dazu beschreibt Nebenkosten nach Auszug – wann bekomme ich mein Guthaben?.
Was Mieter tun können
- Nach Erhalt der Abrechnung etwa vier Wochen abwarten, ob der Vermieter das Guthaben überweist oder mit der nächsten Miete verrechnet.
- Nach Ablauf der Frist eine schriftliche Aufforderung mit konkreter Zahlungsfrist von 14 Tagen senden. Beispiel: „Ich fordere Sie auf, das Guthaben in Höhe von [Betrag] € bis zum [Datum] auf mein Konto zu überweisen.“
- Reagiert der Vermieter auch dann nicht: Das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnen – vorher schriftlich ankündigen, um keinen Zahlungsverzug zu riskieren.
- Zahlt der Vermieter weiterhin nicht: Ein gerichtliches Mahnverfahren ist ohne Anwalt möglich und kostet bei 180 € Streitwert unter 35 €.
Fazit
Das Guthaben muss innerhalb von etwa 30 Tagen ausgezahlt werden. Wer nach dieser Frist nichts erhält, mahnt schriftlich, verrechnet mit der Miete oder leitet ein Mahnverfahren ein.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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