Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026
Schimmel – wie lange darf der Vermieter warten?
Kurzantwort
Eine gesetzlich festgelegte Reaktionsfrist gibt es nicht. Der Vermieter muss jedoch nach Zugang der Mängelanzeige in angemessener Zeit reagieren. Je nach Schwere des Schimmelbefalls gelten in der Rechtsprechung zwei bis vier Wochen als üblich, bei gesundheitsgefährdenden Ausmaßen kann eine sofortige Reaktion erforderlich sein.
Erklärung
Der Vermieter ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Wird Schimmel gemeldet, muss er den Mangel beseitigen. Wie schnell er reagieren muss, hängt von den Umständen ab: Kleinflächiger Schimmel in einem selten genutzten Raum erfordert weniger Dringlichkeit als großflächiger Befall im Schlafzimmer oder Kinderzimmer. In der Praxis setzen Mieter dem Vermieter mit der Mängelanzeige eine Frist, die je nach Sachverhalt zwischen 14 und 30 Tagen liegt. Reagiert der Vermieter innerhalb dieser Frist nicht, kommen weitere Rechte in Betracht: Mietminderung ab Kenntnis des Mangels, Schadensersatz bei schuldhafter Verzögerung oder in Ausnahmefällen die Selbstvornahme auf Kosten des Vermieters. Was Mieter tun können, wenn der Vermieter nicht reagiert, beschreibt der Artikel Schimmel – was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?.
Was Mieter tun können
- Setzen Sie in der Mängelanzeige eine konkrete Frist zur Beseitigung – bei normalem Befall zwei bis vier Wochen, bei akuter Gesundheitsgefahr kürzer.
- Dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos und Datumsangaben, um den Fortschritt oder die Untätigkeit nachweisen zu können.
- Senden Sie nach Fristablauf eine Erinnerung mit Hinweis, dass Sie weitere Schritte prüfen, wenn der Mangel nicht behoben wird.
- Prüfen Sie ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige, ob eine Mietminderung in Betracht kommt – diese ist grundsätzlich ab Kenntnis des Vermieters vom Mangel möglich.
Fazit
Der Vermieter muss nach einer Schimmelmeldung in angemessener Zeit handeln. Mieter sollten eine konkrete Frist setzen und bei Untätigkeit ihre weiteren Rechte prüfen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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