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Hauswartservice als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja, soweit der Dienst reine Betriebsleistungen umfasst – etwa Reinigung, Streudienst, Grünanlagenpflege oder technische Kontrollen. Verwaltungsarbeit und Instandhaltung sind nicht umlagefähig. Bei Pauschalverträgen mit gemischten Leistungen muss der Vermieter die nicht umlagefähigen Anteile herausrechnen; ohne diese Aufschlüsselung ist die Position angreifbar.

Erklärung

Ein Hauswartservice umfasst oft eine Kombination aus Reinigung, Winterdienst Nebenkosten – umlagefähig oder nicht?, Kontrollgängen und Grünflächenpflege. Soweit diese Tätigkeiten den Betriebskosten nach BetrKV zuzurechnen sind, dürfen sie auf Mieter umgelegt werden. Sobald der Hauswartservice auch Verwaltungsaufgaben übernimmt – Mieteradministration, Schlüsselverwaltung, Korrespondenz im Auftrag des Vermieters – sind diese Anteile nicht umlagefähig und müssen herausgerechnet werden. Das Gleiche gilt für Instandhaltungsleistungen wie kleinere Reparaturen. In der Praxis sind Hauswartverträge häufig als Pauschalverträge gestaltet.

Ohne Aufschlüsselung können Mieter nicht beurteilen, welcher Anteil auf umlagefähige Betriebsleistungen entfällt.

Mieter, die den Verdacht haben, dass ein erheblicher Verwaltungsanteil enthalten ist, sollten die Leistungsbeschreibung des Hauswartvertrags anfordern. Sie zeigt, welche Tätigkeiten konkret vergütet werden.

Rechtsgrundlage

§ 2 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Hauswartunternehmen berechnet monatlich 800 €. Der Vertrag umfasst neben Reinigung und Winterdienst auch Schlüsselverwaltung und Mieterbetreuung. Diese letzteren Punkte sind Verwaltungsleistungen – ihr Anteil am Gesamtbetrag muss aus der Umlage herausgenommen werden.

Typische Fehler

Pauschalrechnungen werden ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt. Verwaltungstätigkeiten werden nicht herausgerechnet, weil sie im Vertrag nicht als solche bezeichnet werden.

Was Mieter tun können

Die Leistungsbeschreibung des Hauswartvertrags einsehen. Fehlt eine Aufschlüsselung nach Tätigkeitsarten, ist das ein konkreter Ansatzpunkt für eine schriftliche Nachfrage.

Häufige Frage

Muss der Vermieter den Hauswartvertrag vorlegen?

Ja. Im Rahmen der Belegeinsicht kann Einsicht in den Vertrag verlangt werden, wenn er für die Abrechnung relevant ist.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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