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Hauswartservice als Nebenkosten – umlagefähig?

Kurzantwort

Ja, soweit der Dienst reine Betriebsleistungen umfasst – etwa Reinigung, Streudienst, Grünanlagenpflege oder technische Kontrollen. Verwaltungsarbeit und Instandhaltung sind nicht umlagefähig. Bei Pauschalverträgen mit gemischten Leistungen muss der Vermieter die nicht umlagefähigen Anteile herausrechnen; ohne diese Aufschlüsselung ist die Position angreifbar.

Erklärung

Typische umlagefähige Leistungen eines Hauswartservice: Treppenhausreinigung, Winterdienst, Grünflächenpflege, Kontrollgänge, Mülltonnen bereitstellen. Nicht umlagefähig sind Verwaltungsaufgaben (Schlüsselverwaltung, Mieteranfragen bearbeiten, Terminkoordination) und Instandhaltung (Reparaturen, Austausch defekter Teile).

Bei Pauschalverträgen – dem Regelfall – fehlt häufig die Aufteilung nach Tätigkeitsarten. Der Vermieter muss dennoch den nicht umlagefähigen Anteil herausrechnen, bevor er die Position in die Nebenkostenabrechnung einstellt. Ohne diese Aufschlüsselung ist die gesamte Position angreifbar.

Rechtsgrundlage

§ 2 BetrKV; § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV (Verwaltungskosten)

Typisches Praxisbeispiel

Ein Hauswartunternehmen berechnet monatlich 800 €. Der Vertrag umfasst neben Reinigung und Winterdienst auch Schlüsselverwaltung und Mieterbetreuung. Diese letzteren Punkte sind Verwaltungsleistungen – ihr Anteil am Gesamtbetrag muss aus der Umlage herausgenommen werden.

Typische Fehler

Pauschalrechnungen werden ohne Aufschlüsselung vollständig umgelegt. Verwaltungstätigkeiten werden nicht herausgerechnet, weil sie im Vertrag nicht als solche bezeichnet werden.

Was Mieter tun können

Im Rahmen der Belegeinsicht den Hauswartvertrag anfordern und prüfen, ob die Leistungen nach Betrieb, Verwaltung und Reparatur getrennt aufgeführt sind. Fehlt diese Aufschlüsselung, den Vermieter schriftlich zur Darlegung des umlagefähigen Anteils auffordern. Zusätzlich die Kosten mit dem Vorjahr vergleichen: Steigen sie deutlich ohne erkennbare neue Leistung, ist das ein weiterer Ansatzpunkt für einen Einwand.

Häufige Frage

Muss der Vermieter den Hauswartvertrag vorlegen?

Ja. Im Rahmen der Belegeinsicht kann Einsicht in den Vertrag verlangt werden, wenn er für die Abrechnung relevant ist.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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