Redaktion MietKlar · Geprüft am 6. August 2026
CO₂-Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter
Seit Januar 2023 teilen sich Mieter und Vermieter die CO₂-Kosten aus der Beheizung von Wohngebäuden. Das Stufenmodell richtet sich nach der energetischen Qualität des Gebäudes – wer in einem schlecht gedämmten Haus wohnt, zahlt anteilig weniger.
Das Wichtigste auf einen Blick
- CO₂-Kosten werden seit 2023 geteilt – Mieter und Vermieter teilen sich die CO₂-Kosten nach einem zehnstufigen Modell.
- Die Aufteilung richtet sich nach der Gebäudeeffizienz – schlecht gedämmte Gebäude führen zu einem höheren Vermieteranteil.
- Mieter sollten die Abrechnung prüfen – stimmt der Energieträger, der Gesamtverbrauch und die angewendete Stufe?
- Bei fehlender Aufteilung: 50 % Kürzungsrecht – Mieter können den Heizkostenanteil um 50 % der CO₂-Kosten kürzen.
- Individueller Verbrauch beeinflusst die absolute Höhe – nicht die Stufe, aber den eigenen Anteil an den CO₂-Kosten.
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Jetzt kostenlos prüfenÜberblick: Warum CO₂-Kosten aufgeteilt werden
- Der CO₂-Preis verteuert fossile Brennstoffe (Gas, Öl, Fernwärme) – 2025: 55 €/t (BEHG-Festpreis); für die Kostenaufteilung 2026 gilt nach DEHSt der Mittelwert 60 €/t
- Bis Ende 2022 trugen Mieter die CO₂-Kosten vollständig über die Heizkostenabrechnung
- Seit 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
- Die Aufteilung richtet sich nach der energetischen Qualität des Gebäudes
- Vermieter mit schlecht gedämmten Gebäuden tragen einen höheren Anteil
Das Stufenmodell
Das CO2KostAufG verwendet ein zehnstufiges Modell. Je höher der CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr, desto größer der Vermieteranteil:
| CO₂-Ausstoß (kg/m²/Jahr) | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|
| < 12 | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| ≥ 52 | 5 % | 95 % |
Der spezifische CO₂-Ausstoß wird aus dem Gesamtbrennstoffverbrauch des Gebäudes, dem CO₂-Emissionsfaktor des verwendeten Energieträgers und der Gesamtwohnfläche berechnet.
Berechnung in der Praxis
Schritt 1: Gesamtbrennstoffverbrauch ermitteln
Aus der Jahresabrechnung des Energieversorgers ergibt sich der Gesamtverbrauch in kWh.
Schritt 2: CO₂-Emissionen berechnen
Verbrauch × Emissionsfaktor des Energieträgers (z. B. Erdgas: 0,201 kg CO₂/kWh; Heizöl: 0,266 kg CO₂/kWh).
Schritt 3: Spezifischen Ausstoß ermitteln
Gesamte CO₂-Emissionen ÷ Gesamtwohnfläche = CO₂ in kg/m²/Jahr.
Schritt 4: Stufe ablesen und Kosten aufteilen
Anhand des Stufenmodells ergibt sich der jeweilige Anteil. Der maßgebliche CO₂-Preis (2025: 55 €/t; 2026 laut DEHSt/CO2KostAufG: 60 €/t) wird auf den Gesamtbetrag angewendet und nach dem Verhältnis der Stufe zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.
Was Mieter in der Abrechnung prüfen sollten
Die CO₂-Kostenaufteilung muss in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar dargestellt sein. Mieter sollten prüfen, ob:
- der Energieträger korrekt angegeben ist
- der Gesamtverbrauch mit der Versorgerrechnung übereinstimmt
- die Gesamtwohnfläche korrekt ist
- die richtige Stufe des Stufenmodells angewendet wurde
- der Vermieteranteil tatsächlich abgezogen wurde
Stimmt die angegebene Stufe nicht mit dem berechneten CO₂-Ausstoß überein, kann der Mieter die Differenz beanstanden. Die allgemeinen Regeln zur Heizkostenabrechnung nach HeizkostenV gelten zusätzlich. Wer verstehen will, warum die Heizkosten stark gestiegen sind, sollte neben dem CO₂-Preis auch Brennstoffpreise und Verbrauchsveränderungen prüfen.
Rechenbeispiel: CO₂-Kostenaufteilung nachrechnen
Ein Mehrfamilienhaus wird mit Erdgas beheizt. Der Gesamtverbrauch beträgt 150.000 kWh, die Gesamtwohnfläche 800 m². Die CO₂-Emissionen ergeben sich aus 150.000 kWh × 0,201 kg CO₂/kWh = 30.150 kg CO₂. Der spezifische Ausstoß liegt bei 30.150 ÷ 800 = 37,7 kg/m²/Jahr – das entspricht Stufe 7 des Stufenmodells (37 bis < 42 kg): 40 % Mieteranteil, 60 % Vermieteranteil. Bei dem für 2026 maßgeblichen CO₂-Preis von 60 €/t (DEHSt, Mittelwert des BEHG-Preiskorridors) betragen die CO₂-Kosten: 30,15 t × 60 € = 1.809 Euro. Davon trägt der Mieter 40 % (723,60 Euro) und der Vermieter 60 % (1.085,40 Euro). Für eine 65-m²-Wohnung ergeben sich anteilig: 723,60 € × (65 ÷ 800) = 58,79 Euro Mieteranteil an den CO₂-Kosten.
Sonderfälle
Fernwärme
Bei der Fernwärmeabrechnung gelten gesonderte Emissionsfaktoren, die vom Fernwärmeversorger bereitgestellt werden. Der Vermieter muss den aktuellen Primärenergiefaktor des Versorgers verwenden.
Gemischt genutzte Gebäude
Bei Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeanteil muss der CO₂-Ausstoß getrennt berechnet werden, da für Gewerbe andere Regeln gelten.
Denkmalschutz
Für denkmalgeschützte Gebäude gilt eine Sonderregelung: Der Vermieteranteil kann reduziert werden, wenn energetische Sanierungsmaßnahmen aus Denkmalschutzgründen nicht durchführbar sind. Der Mieter trägt in diesen Fällen einen höheren Anteil, obwohl er die energetische Qualität des Gebäudes nicht beeinflussen kann.
Häufige Fragen
Gilt die CO₂-Kostenaufteilung auch für Warmwasser?
Ja — die CO₂-Kosten fallen für den gesamten Brennstoffverbrauch der zentralen Heizanlage an, also sowohl für Raumheizung als auch für Warmwasserbereitung. Der Vermieter muss die Aufteilung auf beide Kostenarten anwenden. Ein separater Warmwasservertrag (z. B. Durchlauferhitzer) ist davon nicht betroffen, da dort kein zentraler Brennstoff eingesetzt wird.
Was passiert, wenn der Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt?
Dann darf der Mieter pauschal kürzen: § 7 Abs. 4 CO2KostAufG erlaubt eine Kürzung des Heizkostenbetrags um 50 % des auf die CO₂-Kosten entfallenden Anteils. Dieses Kürzungsrecht besteht automatisch und muss nicht eingeklagt werden — der Mieter kann den gekürzten Betrag direkt bei der Heizkostennachzahlung einbehalten und den Vermieter schriftlich auf die fehlende Aufteilung hinweisen.
Beeinflusst mein individueller Verbrauch die Stufe?
Nein — die Stufe wird anhand des CO₂-Gesamtausstoßes des gesamten Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr ermittelt, nicht nach dem individuellen Verbrauch des einzelnen Mieters. Allerdings bestimmt Ihr persönlicher Verbrauch die absolute Höhe Ihres eigenen CO₂-Kostenanteils. Die Stufe entscheidet nur darüber, wie dieser Anteil zwischen Ihnen und dem Vermieter aufgeteilt wird.
Kann ich als Mieter eine bessere Stufe erreichen?
Nur indirekt — weniger heizen senkt zwar den Gesamtverbrauch des Gebäudes, aber die Stufe hängt vor allem von der Gebäudedämmung und dem Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme) ab. Beides liegt in der Hand des Vermieters. Das Stufenmodell setzt gezielt Anreize für energetische Sanierungen durch den Eigentümer — je schlechter die Gebäudehülle, desto höher sein Kostenanteil.
Wo finde ich den CO₂-Ausstoß in meiner Abrechnung?
Der Vermieter muss den spezifischen CO₂-Ausstoß (in kg CO₂/m²/Jahr) und die angewendete Stufe in der Heizkostenabrechnung ausweisen. Fehlt diese Angabe, können Sie sie schriftlich anfordern. Ohne nachvollziehbare Berechnung lässt sich nicht prüfen, ob die richtige Stufe angewendet wurde — in diesem Fall steht Ihnen das pauschale Kürzungsrecht nach § 7 Abs. 4 CO2KostAufG zu.
Fazit
Die CO₂-Kostenaufteilung entlastet Mieter in schlecht gedämmten Gebäuden und gibt Vermietern einen Anreiz zur energetischen Sanierung. Mieter sollten prüfen, ob die korrekte Stufe angewendet und der Vermieteranteil tatsächlich abgezogen wurde.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
