Abfindung berechnen und verhandeln

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es in Deutschland nur in Ausnahmefällen – etwa bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht (§ 1a KSchG) oder aufgrund eines Sozialplans. In der Praxis wird dennoch in über 60 % der Kündigungsschutzverfahren eine Abfindung gezahlt, weil der Arbeitgeber das Prozessrisiko vermeiden möchte.

Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Richtwert. Die tatsächliche Höhe hängt von der Verhandlungsposition ab: Formfehler bei der Kündigung, fehlende Abmahnung oder eine fehlerhafte Sozialauswahl stärken die Position des Arbeitnehmers erheblich.

Mehr zum Thema

Ratgeber · Zur Startseite