Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Abfindung: Wie kann ich Steuern sparen?
Kurzantwort
Die wichtigste Steuervergünstigung für Abfindungen ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG. Sie behandelt die Abfindung steuerlich so, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt worden – das senkt die Progression und spart je nach Einkommen mehrere tausend Euro. Seit 2025 wird die Entlastung nur noch über die Einkommensteuererklärung gewährt, nicht mehr direkt beim Lohnsteuerabzug.
Erklärung
Voraussetzung für die Fünftelregelung ist eine Zusammenballung von Einkünften: Die Abfindung muss in einem Kalenderjahr zufließen und zusammen mit dem übrigen Einkommen die Einnahmen übersteigen, die ohne die Beendigung angefallen wären. Die Fünftelregelung im Detail erklärt die Berechnung Schritt für Schritt.
Darüber hinaus gibt es weitere Optimierungswege: Verschieben Sie die Auszahlung ins Folgejahr, wenn Sie dort weniger verdienen – das maximiert den Progressionsvorteil. Kirchensteuerpflichtige können für das Jahr der Abfindung einen Teilerlass der Kirchensteuer beantragen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) mindern das zu versteuernde Einkommen. Anwaltskosten für die Abfindungsverhandlung können Sie als Werbungskosten absetzen.
Was Arbeitnehmer tun können
- Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag, dass die Abfindung erst im Folgejahr ausgezahlt wird, falls Sie dort voraussichtlich weniger verdienen.
- Beantragen Sie bei Ihrer Kirchensteuerstelle einen Teilerlass für das Abfindungsjahr – die Quote liegt häufig bei 50 %.
- Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob eine Einzahlung in eine Direktversicherung oder Pensionskasse sinnvoll ist.
- Setzen Sie Anwaltskosten für die Verhandlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ab.
- Tragen Sie die Abfindung in der Steuererklärung korrekt als außerordentliche Einkünfte ein (Anlage N, Zeile 17).
Fazit
Die Steuerlast einer Abfindung lässt sich mit dem richtigen Auszahlungszeitpunkt, Kirchensteuer-Erlass und Altersvorsorge-Einzahlung oft um 20–40 % senken – Voraussetzung ist eine frühzeitige Planung vor der Unterschrift.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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