Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Aufhebungsvertrag: Wie verhandle ich eine höhere Abfindung?
Kurzantwort
Die Abfindung in einem Aufhebungsvertrag ist frei verhandelbar. Je stärker die rechtliche Position des Arbeitnehmers – etwa durch Kündigungsschutz, Formfehler oder Prozessrisiko des Arbeitgebers – desto höher fällt die Abfindung aus. Zeitdruck auf Arbeitgeberseite ist ein zusätzlicher Hebel.
Erklärung
Ein Aufhebungsvertrag wird in der Regel vom Arbeitgeber angeboten, weil er das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutzklage beenden möchte. Dieses Interesse ist der stärkste Verhandlungshebel: Je wahrscheinlicher eine erfolgreiche Klage wäre, desto mehr muss der Arbeitgeber bieten. Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Ausgangspunkt – bei guter Verhandlungsposition sind 1,0 oder mehr Gehälter realistisch. Enthält der Entwurf gar keine Abfindung, ist das kein Grund zum Verzicht, sondern ein Signal für Nachverhandlung.
Konkret stärken folgende Faktoren die Position: langjährige Betriebszugehörigkeit, fehlerhafte Abmahnung, fehlende Sozialauswahl, Sonderkündigungsschutz und schwer ersetzbares Know-how. Wer die eigene Verhandlungsposition einschätzen kann, verhandelt gezielter. Neben der Abfindungssumme lassen sich auch Gegenforderungen durchsetzen: unwiderrufliche Freistellung, ein vereinbartes Zeugnis mit Note „gut“ oder die Aufhebung eines Wettbewerbsverbots.
Was Arbeitnehmer tun können
- Unterschreiben Sie nicht sofort – nehmen Sie sich Bedenkzeit und lassen Sie den Vertrag vor der Unterschrift prüfen.
- Identifizieren Sie Ihre Verhandlungshebel: Wie lange sind Sie im Unternehmen, greift das KSchG, gibt es Formfehler bei einer möglichen Kündigung?
- Nutzen Sie Zeitdruck auf Arbeitgeberseite – muss eine Stelle schnell nachbesetzt werden, steigt die Zahlungsbereitschaft.
- Verhandeln Sie nicht nur die Abfindungshöhe, sondern auch Freistellung, Zeugnis und Wettbewerbsverbot.
- Ziehen Sie einen Fachanwalt hinzu, wenn die Abfindungssumme die Anwaltskosten deutlich übersteigt.
Fazit
Die erste Abfindungszahl im Aufhebungsvertrag ist selten die letzte – wer seine Hebel kennt und vor der Unterschrift verhandelt, kann die Summe erheblich steigern.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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