Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Aufhebungsvertrag: Droht mir eine Sperrzeit beim ALG?
Kurzantwort
Ja, in den meisten Fällen verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Die Behörde wertet die Unterzeichnung als freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Nur unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Sperrzeit aus.
Erklärung
Das Problem liegt in der rechtlichen Bewertung: Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, hat das Beschäftigungsverhältnis aus Sicht der Agentur für Arbeit selbst beendet – auch wenn die Initiative vom Arbeitgeber ausging. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, und die Bezugsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel – wer danach ALG beantragen möchte, erhält also deutlich weniger. Ausnahmen gelten unter anderem dann, wenn der Arbeitgeber ohnehin betriebsbedingt gekündigt hätte, die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die vereinbarte Abfindung 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr nicht übersteigt. Das Bundessozialgericht hat diese Kriterien in den letzten Jahren jedoch restriktiv ausgelegt.
Bereits bei der Vertragsgestaltung lässt sich die Sperrzeit gezielt vermeiden – die entscheidenden Klauseln betreffen Kündigungsfrist und Abfindungshöhe. Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bedeutet, dass trotz Arbeitslosigkeit vorübergehend kein Leistungsanspruch besteht.
Was Arbeitnehmer tun können
- Bestehen Sie darauf, dass der Aufhebungsvertrag eine Klausel enthält, wonach der Arbeitgeber andernfalls betriebsbedingt gekündigt hätte.
- Achten Sie auf die Einhaltung der regulären Kündigungsfrist im Aufhebungsvertrag – verkürzte Fristen erhöhen das Sperrzeitrisiko.
- Halten Sie die Abfindungshöhe im Rahmen der 0,5-Monatsgehälter-Formel, sofern die Vermeidung der Sperrzeit Priorität hat.
- Holen Sie vor Unterzeichnung eine Einschätzung zur Sperrzeitgefahr ein – idealerweise bevor Sie den Vertrag unterschreiben, nicht danach.
Fazit
Die Sperrzeit trifft Arbeitnehmer doppelt: Das Arbeitslosengeld wird nicht nur zwölf Wochen lang ausgesetzt, sondern die Gesamtbezugsdauer verkürzt sich dauerhaft. Bereits bei der Verhandlung des Aufhebungsvertrags lässt sich dieses Risiko erheblich senken.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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