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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Aufhebungsvertrag widerrufen oder anfechten – geht das?

Kurzantwort

Ein Widerruf eines Aufhebungsvertrags ist grundsätzlich nicht möglich – ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen existiert im Arbeitsrecht nicht. Eine Anfechtung kommt jedoch in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Vertrag durch widerrechtliche Drohung oder arglistige Täuschung herbeigeführt hat (§ 123 BGB). Daneben kann ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zur Unwirksamkeit führen.

Erklärung

Das BAG hat 2019 (Az. 6 AZR 75/18) klargestellt, dass Arbeitgeber beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags das Gebot fairen Verhandelns einhalten müssen. Wird dem Arbeitnehmer keine angemessene Bedenkzeit eingeräumt oder wird er in einer Überrumpelungssituation zur Unterschrift gedrängt, kann der Vertrag unwirksam sein – ohne dass eine Drohung nachgewiesen werden muss.

Für eine Anfechtung nach § 123 BGB muss die Drohung widerrechtlich sein: Der Arbeitgeber darf nicht mit einer offensichtlich aussichtslosen Kündigung oder einer Strafanzeige drohen, um die Unterschrift zu erzwingen. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung bzw. nach Ende der Zwangslage erklärt werden (§ 124 BGB). Wer unter Druck unterschrieben hat, findet im Artikel zur Drucksituation beim Aufhebungsvertrag konkrete Handlungsoptionen.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Dokumentieren Sie die Umstände der Unterschrift: Wer war anwesend? Wie viel Bedenkzeit hatten Sie? Wurde mit Konsequenzen gedroht?
  • Prüfen Sie, ob eine Anfechtung nach § 123 BGB möglich ist – entscheidend ist die Widerrechtlichkeit der Drohung, nicht deren subjektives Empfinden.
  • Erklären Sie die Anfechtung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und berufen Sie sich auf den konkreten Anfechtungsgrund.
  • Lassen Sie die Erfolgsaussichten von einem Fachanwalt bewerten – die Beweislast für die Drohung oder Täuschung liegt beim Arbeitnehmer.

Fazit

Ohne Drohung, Täuschung oder Überrumpelung bleibt ein unterschriebener Aufhebungsvertrag bindend. Die Klauseln vor der Unterschrift prüfen zu lassen ist deshalb deutlich wirksamer als der nachträgliche Versuch einer Anfechtung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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