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Redaktion MietKlar · Geprüft am 17. September 2026

Vermieter behauptet, Kündigung nicht erhalten – was tun?

Kurzantwort

Ein Einwurfeinschreiben allein beweist den Zugang einer Kündigung nicht automatisch. Nach einem BAG-Urteil von Mai 2026 reicht der Online-Sendungsstatus nicht mehr als Nachweis aus. Fordern Sie bei der Deutschen Post den ausführlichen Auslieferungsbeleg (Version 4.0) an — er enthält Name und Unterschrift des Zustellers. Zusätzlich sollten Sie die Kündigung per Bote mit Zeuge erneut zustellen.

Erklärung

Eine Mietvertragskündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 Abs. 1 BGB) und dem Vermieter zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist nicht der Versand, sondern der Einwurf in den Briefkasten.

Beim Einwurfeinschreiben dokumentiert der Zusteller den Einwurf digital. Der in der Sendungsverfolgung abrufbare Standardbeleg (Version 3.0) enthält jedoch keine Unterschrift des Zustellers. Das BAG hat entschieden, dass dieses Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang begründet, weil die digitale Bestätigung vor dem tatsächlichen Einwurf erfolgte (BAG, Az. 2 AZR 184/25, 07.05.2026).

Seit dem 24. Juli 2026 stellt die Deutsche Post einen ausführlicheren Beleg bereit (Version 4.0) mit Zustellername und Unterschrift. Dieser wird nicht automatisch erstellt, sondern muss aktiv angefordert werden — telefonisch unter 0228 4333112 oder über die Post-Website. Die Daten werden 15 Monate gespeichert.

Was Mieter tun können

  • Sofort den Auslieferungsbeleg Version 4.0 bei der Deutschen Post anfordern — nur dieser enthält die Zustellerunterschrift.
  • Die Kündigung zusätzlich per Bote mit Zeuge erneut zustellen. Der Bote muss den Inhalt des Schreibens kennen und den Einwurf bezeugen können.
  • Den Vermieter schriftlich auf den dokumentierten Einwurf hinweisen und eine Frist zur Stellungnahme setzen.
  • Beachten: Wird der Zugang bestritten, läuft die Kündigungsfrist erst ab dem nachweisbaren Zugang.

Sonderfall: Zugangsvereitelung

Verhindert der Vermieter den Zugang bewusst — etwa durch Abmontieren des Briefkastens — kann der Zugang nach § 242 BGB fingiert werden. Die Kündigung gilt dann als zugegangen, wenn der Vermieter mit rechtserheblichen Erklärungen rechnen musste (BGH, Az. VIII ZR 22/97).

Fazit

Der Nachweis muss aktiv gesichert werden. Auslieferungsbeleg Version 4.0 zeitnah anfordern und bei Streit die Kündigung per Bote erneut zustellen — das sind die beiden wichtigsten Schritte.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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