Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. Juni 2026
Staffelmiete nur Prozent, kein Betrag – wirksam?
Kurzantwort
Nein. § 557a Abs. 1 BGB verlangt, dass jede Mietstaffel als konkreter Geldbetrag ausgewiesen ist – entweder die neue Gesamtmiete oder der Erhöhungsbetrag in Euro. Eine Klausel, die nur einen Prozentsatz nennt (z. B. „alle zwei Jahre 5 % Erhöhung“), ist für diesen Zeitraum unwirksam. Der Mieter schuldet dann nur die letzte wirksam vereinbarte Mietstufe.
Erklärung
Das Gesetz stellt an eine Staffelmietvereinbarung zwei formale Anforderungen: Schriftform und betragsmäßige Ausweisung jeder Stufe. Der BGH hat 2012 klargestellt, dass eine Staffelmiete teilunwirksam sein kann (Az. VIII ZR 197/11): Sind die ersten Jahre korrekt in Euro beziffert und erst spätere Stufen nur in Prozent angegeben, bleiben die bezifferten Stufen wirksam – nur der prozentuale Teil ist nichtig. Enthält der Vertrag von Anfang an ausschließlich eine Prozentangabe ohne einen einzigen Euro-Betrag, fehlt es an einer wirksamen Staffelvereinbarung insgesamt. Die Ausgangsmiete bleibt dann unverändert, bis der Vermieter eine reguläre Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB durchsetzt. Die Nebenkostenvorauszahlung kann sich davon unabhängig ändern. Ob Ihr Mietvertrag eine Staffelmiete oder Indexmiete vorsieht, bestimmt, welche Erhöhungsregeln gelten.
Was Mieter tun können
- Lesen Sie die Staffelmietklausel im Vertrag genau: Steht dort ein konkreter Euro-Betrag pro Stufe oder nur ein Prozentsatz? Fehlt der Betrag, ist die jeweilige Stufe unwirksam.
- Zahlen Sie nicht automatisch mehr, nur weil der Vermieter Sie dazu auffordert. Ohne wirksame Staffelklausel gibt es keine vertragliche Grundlage für die Erhöhung.
- Haben Sie bereits zu viel gezahlt, können Sie die Differenz grundsätzlich zurückfordern – der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).
- Weisen Sie den Vermieter schriftlich darauf hin, dass die Klausel nicht den Anforderungen des § 557a BGB entspricht. Oft lässt sich eine neue, wirksame Vereinbarung aushandeln.
Fazit
Eine rein prozentuale Staffelmietklausel schützt den Vermieter nicht – sie verpflichtet den Mieter zu keiner Erhöhung. Wer unsicher ist, ob die eigene Klausel wirksam formuliert ist, kann den genauen Wortlaut mit den gesetzlichen Anforderungen abgleichen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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