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Stand: März 2026
Zuletzt aktualisiert: 12. März 2026

Nebenkosten angefochten – darf der Vermieter trotzdem per SEPA abbuchen?

Kurzantwort

In der Regel nein. Bei einer strittigen Nachzahlung ist ein Einzug per Lastschrift rechtlich umstritten – und Mieter können ihn in der Regel zurückbuchen lassen.

Erklärung

Ein SEPA-Lastschriftmandat berechtigt den Vermieter grundsätzlich nur dazu, fällige und unbestrittene Beträge einzuziehen. Bei einer strittigen Nachzahlung ist ein Einzug rechtlich umstritten und kann vom Mieter in der Regel zurückgebucht werden. Eine SEPA-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen ab Belastungsdatum ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.

Die monatliche Miete oder vereinbarte Vorauszahlungen fallen klar unter das Mandat – eine Nachzahlung aus einer beanstandeten Nebenkostenabrechnung aber nicht ohne Weiteres. Wenn der Mieter die Abrechnung formell schriftlich beanstandet hat, ist der Betrag nicht unbestritten.

Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass auch Nebenkostennachzahlungen per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Auch dann bleibt aber das Rückbuchungsrecht bestehen, solange der Anspruch nicht geklärt ist.

Typische Situation

Ein Mieter erhält eine Nachzahlungsforderung über 400 €, widerspricht ihr schriftlich und begründet das mit einem falschen Verteilerschlüssel. Wenige Tage später bucht der Vermieter den Betrag trotzdem ab. Der Mieter kann die Lastschrift umgehend bei seiner Bank zurückbuchen lassen – die Frist dafür beträgt acht Wochen.

Was Mieter tun können

Wer eine Abrechnung beanstandet, sollte das schriftlich tun und gleichzeitig die eigene Bank informieren, dass eine mögliche Lastschrift zurückgebucht werden soll. Nach Ablauf der acht Wochen wird es schwieriger – dann ist unter Umständen der Rechtsweg nötig.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Nebenkostenabrechnung korrekt ist, kann eine strukturierte Prüfung helfen, auffällige Positionen schneller zu erkennen.

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