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Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 16. April 2026

Nachforderung trotz Widerspruch – was tun?

Kurzantwort

Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Der Vermieter darf die Nachforderung weiterhin einfordern, solange die Abrechnung nicht nachweislich fehlerhaft ist. Mieter können unter Vorbehalt zahlen, um Verzug zu vermeiden und gleichzeitig ihre Rückforderungsrechte offenzuhalten.

Erklärung

Einwendungen gegen eine Nebenkostenabrechnung führen nicht dazu, dass die Forderung automatisch entfällt. Der Vermieter kann weiterhin die Zahlung verlangen, solange der Fehler nicht festgestellt oder anerkannt ist. In der Praxis reagieren viele Vermieter zunächst mit einer Ablehnung des Widerspruchs oder gar nicht. Mieter geraten dann in ein Dilemma: Zahlen sie nicht, riskieren sie Zahlungsverzug und im schlimmsten Fall eine Kündigung; zahlen sie, befürchten sie, ihr Geld nicht zurückzubekommen. Die Lösung liegt in der Zahlung ohne Anerkennung: Wer ausdrücklich unter Vorbehalt zahlt, vermeidet Verzug und behält das Recht auf Rückforderung, wenn sich der Fehler bestätigt.

Was Mieter tun können

  • Zahlen Sie die Nachforderung unter ausdrücklichem Vorbehalt, wenn der Betrag hoch ist und Verzug droht. Formulieren Sie schriftlich, dass die Zahlung ohne Anerkennung der Forderung erfolgt.
  • Bleiben Sie bei Ihren Einwendungen und fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, zu den beanstandeten Positionen Stellung zu nehmen.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist für die Antwort – zwei bis vier Wochen sind üblich.
  • Wenden Sie sich an den Mieterverein, wenn der Vermieter den Widerspruch ablehnt oder ignoriert und der strittige Betrag erheblich ist.

Fazit

Ein Widerspruch allein stoppt die Nachforderung nicht. Wer unter Vorbehalt zahlt, schützt sich vor Verzug und hält gleichzeitig den Rückforderungsanspruch offen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.