Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 14. Mai 2026

Nachforderung trotz Widerspruch – was tun?

Kurzantwort

Ein Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung hemmt die Zahlungspflicht nicht automatisch. Der Vermieter darf die Nachforderung weiterhin einfordern, solange die Abrechnung nicht nachweislich formell oder inhaltlich fehlerhaft ist. Mieter können unter Vorbehalt zahlen, um Verzug zu vermeiden und gleichzeitig ihre Rückforderungsrechte offenzuhalten.

Erklärung

Ein Widerspruch ist kein Leistungsverweigerungsrecht. Solange die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, bleibt die Nachforderung fällig – unabhängig davon, ob der Mieter inhaltliche Fehler rügt. Zahlt der Mieter nicht, kann er in Zahlungsverzug geraten und im schlimmsten Fall eine Kündigung riskieren. Gleichzeitig verlieren Mieter ihre Einwendungen nicht durch die Zahlung: Wer ausdrücklich unter Vorbehalt zahlt, vermeidet Verzug und behält das Recht auf Rückforderung ohne Anerkennung der Forderung. Wichtig: Einwendungen gegen die Abrechnung müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang erhoben werden (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind sie ausgeschlossen, sofern der Mieter die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Was Mieter tun können

  • Zahlen Sie die Nachforderung unter ausdrücklichem Vorbehalt, wenn der Betrag hoch ist und Verzug droht. Formulieren Sie schriftlich, dass die Zahlung ohne Anerkennung der Forderung erfolgt.
  • Bleiben Sie bei Ihren Einwendungen und fordern Sie den Vermieter schriftlich auf, zu den beanstandeten Positionen Stellung zu nehmen.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist für die Antwort – zwei bis vier Wochen sind üblich.
  • Wenden Sie sich an den Mieterverein, wenn der Vermieter den Widerspruch ablehnt oder ignoriert und der strittige Betrag erheblich ist.

Fazit

Die Kombination aus Vorbehaltszahlung und fristgerechter Einwendung schützt Mieter vor Verzugsfolgen, ohne auf die Rückforderung zu verzichten.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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