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Redaktion MietKlar · Geprüft am 20. August 2026

Nachbar raucht Cannabis auf dem Balkon – was tun?

Kurzantwort

Seit April 2024 ist Cannabis auf dem eigenen Balkon grundsätzlich erlaubt. Gelegentlicher Geruch gehört zum Zusammenleben im Mehrfamilienhaus. Zieht der Rauch jedoch regelmäßig und spürbar in Ihre Wohnung, können Sie den Vermieter einschalten und bei ausbleibender Abhilfe die Miete mindern.

Erklärung

Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt Erwachsenen den Konsum in der eigenen Wohnung und auf dem Balkon. Gleichzeitig gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Weder darf der Konsumierende die Nachbarn dauerhaft beeinträchtigen, noch darf der Nachbar jede Geruchswahrnehmung zum Mangel erklären. Die Grenze verläuft bei der Erheblichkeit nach § 906 BGB.

Drei Szenarien zur Orientierung:

  • Raucht der Nachbar am Wochenende gelegentlich eine Tüte, ist das hinzunehmen.
  • Zieht der Rauch dagegen jeden Abend über Stunden in Schlafzimmer oder Wohnraum, liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor.
  • Konsumiert der Nachbar in der geschlossenen Wohnung und lüftet danach, bewegt sich das in einer Grauzone — nur bei wiederholt starker Geruchsbelastung entsteht ein Mangel.

Der BGH hat für das Rauchen auf Balkonen eine Zeitregelung (Gebrauchsregelung nach Zeitabschnitten) als Ausgleich entwickelt: Beide Seiten müssen den Balkon stundenweise ungestört nutzen können (BGH V ZR 110/14). Feste Uhrzeiten gibt das Gericht nicht vor — die konkrete Aufteilung richtet sich nach dem Einzelfall. Für Cannabis gelten dieselben Grundsätze. Wer das Vorgehen bei anderen Mängeln kennenlernen möchte, findet im Leitfaden zur Mietminderung Schritt für Schritt den vollständigen Ablauf. Auch bei Lärm durch Nachbarn ist der Weg identisch: dokumentieren, melden, mindern.

Was Mieter tun können

  • Gespräch suchen: Den Nachbarn ansprechen und eine gemeinsame Regelung vorschlagen — etwa bestimmte Zeiten oder einen Vaporizer statt offener Verbrennung. Viele Konflikte lösen sich auf dieser Stufe.
  • Protokoll führen: Datum, Uhrzeit, Dauer und Intensität notieren. War das Fenster geöffnet oder geschlossen? Musste die Wohnung gelüftet oder der Balkon verlassen werden? Das Protokoll ist später der zentrale Beweis.
  • Vermieter schriftlich informieren: Per E-Mail oder Brief den Mangel anzeigen und eine Frist von zwei bis vier Wochen zur Abhilfe setzen. Ohne Mängelanzeige keine Minderung.
  • Mietminderung prüfen: Reagiert der Vermieter nicht, kommt eine Minderung in Betracht. Richtwerte aus der Tabak-Rechtsprechung liegen bei 3–10 %, in extremen Fällen bis 20 % (vgl. LG Hamburg, 311 S 92/10). Pauschale Quoten existieren nicht — entscheidend sind Häufigkeit und Intensität.
  • Hausordnung prüfen: Enthält die Hausordnung ein Rauchverbot auf dem Balkon, verstößt der Nachbar zusätzlich gegen vertragliche Pflichten. Das erleichtert dem Vermieter eine Abmahnung.

Sonderfall: 100-Meter-Regel (§ 5 Abs. 2 KCanG)

Cannabis darf nicht im Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kindertagesstätten und Spielplätze konsumiert werden. Liegt der Balkon des Nachbarn in diesem Radius, ist der Konsum dort unabhängig von der Geruchsfrage verboten. In diesem Fall können Sie das Ordnungsamt informieren.

Fazit

Wer jeden Abend die Fenster schließen muss, hat einen dokumentierbaren Mangel — und damit ein wirksames Druckmittel gegenüber Vermieter und Nachbar.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.

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