Verjährung bei Inkasso – Fristen und Hemmung

Viele Inkassoforderungen betreffen ältere Verbindlichkeiten – manchmal Jahre nach der letzten Mahnung. Die zentrale Frage lautet dann: Ist die Forderung noch durchsetzbar oder bereits verjährt? Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), doch Hemmungsgründe wie ein Mahnbescheid oder Verhandlungen können die Frist erheblich verlängern. Titulierte Forderungen verjähren sogar erst nach 30 Jahren.

Entscheidend ist der richtige Stichtag: Die Frist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Wer die Einrede der Verjährung nicht aktiv erhebt, verliert den Schutz – das Inkassounternehmen darf die Forderung weiter verfolgen, auch wenn sie verjährt ist.

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