Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Titulierte Forderung – 30 Jahre Verjährung?
Kurzantwort
Ja, titulierte Forderungen verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren. Als Titel gelten rechtskräftige Urteile, Vollstreckungsbescheide und gerichtliche Vergleiche. Die reguläre Dreijahresfrist wird durch die Titulierung auf 30 Jahre verlängert, was dem Gläubiger langfristige Vollstreckungsmöglichkeiten sichert.
Was einen titulierten Titel so gefährlich macht
Eine Forderung gilt als tituliert, wenn sie durch einen gerichtlichen oder behördlichen Beschluss festgestellt wurde. Die häufigsten Titel bei Inkassoverfahren sind der Vollstreckungsbescheid und das Urteil nach einem Klageverfahren. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen hat. Mit der Titulierung verlängert sich die Verjährung von drei auf 30 Jahre – unabhängig davon, wie alt die ursprüngliche Forderung war. Zinsen und wiederkehrende Nebenleistungen verjähren allerdings weiterhin nach drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Einen ausführlichen Leitfaden dazu bietet Was ist ein Vollstreckungsbescheid?. Siehe auch Verjährung bei Inkasso: Fristen und Hemmung für die nächsten Schritte.
So gehen Sie vor
- Prüfen Sie, ob tatsächlich ein Titel vorliegt – fordern Sie beim Gläubiger oder Inkassounternehmen eine Kopie des Titels an.
- Kontrollieren Sie, ob der Titel rechtskräftig ist und gegen die richtige Person ergangen ist.
- Beachten Sie, dass laufende Zinsen trotz 30-jähriger Titelverjährung der regulären Dreijahresfrist unterliegen.
- Lassen Sie bei alten Titeln prüfen, ob eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO möglich ist, etwa wenn die Forderung nach Titulierung erfüllt wurde.
Fazit
Titulierte Forderungen sind bis zu 30 Jahre durchsetzbar. Wer einen Titel gegen sich hat, sollte die Rechtslage und insbesondere die Zinsverjährung genau prüfen lassen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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