Fragen

Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. Mai 2026

Ratenzahlung vereinbart – Verjährung neu?

Kurzantwort

Ja, eine Ratenzahlungsvereinbarung kann nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen Neubeginn der Verjährung auslösen. Wer die Forderung durch Teilzahlung, Ratenzahlung oder schriftliches Anerkenntnis anerkennt, setzt die dreijährige Verjährungsfrist vollständig zurück. Die neue Frist beginnt erneut mit dem Ende des Jahres, in dem das Anerkenntnis erfolgte.

Warum Ratenzahlung die Verjährung neu startet

Ein Neubeginn der Verjährung tritt ein, wenn der Schuldner die Forderung in einer Weise anerkennt, die dem Gläubiger signalisiert, dass die Schuld nicht bestritten wird. Typische Anerkenntnishandlungen sind Teilzahlungen, der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, die Bitte um Stundung oder eine schriftliche Bestätigung der Schuld. Der Unterschied zur Hemmung: Beim Neubeginn startet die volle dreijährige Frist neu, bei der Hemmung wird die laufende Frist nur pausiert. Bereits eine einzelne Ratenzahlung reicht als Anerkenntnis aus. Ob die Verjährung vor der Ratenzahlung bereits abgelaufen war, lässt sich mit der Fristberechnung aus dem Artikel Verjährung bei Inkasso: Fristen und Hemmung klären. Wer trotz Schulden eine tragbare Lösung sucht, findet Optionen im Leitfaden Ratenzahlung und Schuldenberatung.

So schützen Sie sich

  • Leisten Sie keine Teilzahlungen auf eine möglicherweise verjährte Forderung, ohne die Verjährung vorher geprüft zu haben.
  • Unterschreiben Sie keine Ratenzahlungsvereinbarung, wenn Sie die Forderung für unberechtigt oder verjährt halten.
  • Formulieren Sie Zahlungen ausdrücklich als Zahlung ohne Anerkenntnis, wenn Sie die Forderung bestreiten und unter Druck zahlen.
  • Lassen Sie sich bei Zweifeln beraten, bevor Sie eine Vereinbarung treffen, die die Verjährung neu startet.

Fazit

Wer unter Druck zahlt, ohne die Verjährung geprüft zu haben, verschenkt möglicherweise ein wirksames Verteidigungsmittel. Holen Sie im Zweifel eine rechtliche Einschätzung ein, bevor Sie eine Vereinbarung unterschreiben.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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