Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Verjährung bei Inkasso: Fristen und Hemmung
Nicht jede Inkassoforderung muss bezahlt werden – manche sind bereits verjährt. Die Verjährung ist eines der stärksten Verteidigungsmittel gegen alte Forderungen. Dieser Artikel zeigt, welche Fristen gelten, wann die Verjährung gehemmt oder neu gestartet wird und wie Sie die Einrede der Verjährung richtig erheben.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Regelverjährung beträgt drei Jahre – Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung fällig wurde und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat.
- Verjährung muss aktiv eingewandt werden – Die Forderung erlischt nicht automatisch. Erst die ausdrückliche Einrede der Verjährung macht sie undurchsetzbar.
- Hemmung verlängert die Frist – Ein Mahnbescheid, Klageerhebung oder laufende Verhandlungen hemmen die Verjährung für die Dauer des Vorgangs plus sechs Monate.
- Anerkennung startet die Frist neu – Teilzahlungen, Ratenzahlungsvereinbarungen oder ausdrückliche Bestätigungen lassen die Verjährung nach BGB 212 von vorne beginnen.
- Titulierte Forderungen gelten 30 Jahre – Urteile und Vollstreckungsbescheide schaffen einen Titel mit 30-jähriger Verjährungsfrist.
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Dokument prüfenÜberblick: Verjährung bei Inkassoforderungen
- Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB)
- Bestimmte Handlungen hemmen die Verjährung – die Frist steht dann still
- Titulierte Forderungen (Urteile, Vollstreckungsbescheide) verjähren erst nach 30 Jahren
- Die Verjährung muss aktiv eingewandt werden – sie wirkt nicht automatisch
Die Regelverjährung: 3 Jahre
Die meisten Inkassoforderungen unterliegen der Regelverjährung nach § 195 BGB: 3 Jahre. Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB: Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
Ein Beispiel: Eine Rechnung vom 15. März 2023 wird am selben Tag fällig. Die 3-jährige Verjährung beginnt am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Ab dem 1. Januar 2027 ist die Forderung verjährt.
Dieser Jahresendmechanismus vereinfacht die Berechnung: Alle Forderungen eines Kalenderjahres verjähren am selben Stichtag. Eine Anleitung dazu finden Sie unter Regelverjährung konkret berechnen.
Hemmung der Verjährung
In bestimmten Fällen wird die Verjährung gehemmt – die Frist läuft dann nicht weiter, bis der Hemmungsgrund entfällt. Die wichtigsten Hemmungsgründe nach § 204 BGB:
Gerichtlicher Mahnbescheid
Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Hemmung beginnt mit der Zustellung und endet 6 Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Das ist der häufigste Hemmungsgrund bei Inkassoforderungen: Gläubiger beantragen kurz vor Verjährungsende einen Mahnbescheid, um die Frist zu stoppen.
Verhandlungen
Verhandeln Sie mit dem Inkassounternehmen über die Forderung, hemmt das nach § 203 BGB die Verjährung. Schon ein Briefwechsel, in dem Sie die Forderung inhaltlich besprechen, kann als Verhandlung gelten. Die Hemmung endet, wenn eine Seite die Verhandlungen für gescheitert erklärt.
Rechtsverfolgung
Klagen, Güteanträge und Prozesskostenhilfeanträge hemmen die Verjährung ebenfalls. Der Hemmungszeitraum wird zur regulären Frist addiert.
Was keine Hemmung auslöst
Einfache Mahnungen des Gläubigers oder des Inkassounternehmens hemmen die Verjährung nicht. Auch Drohungen mit Schufa-Eintrag oder Vollstreckung haben keine hemmende Wirkung. Nur die gesetzlich genannten Tatbestände in §§ 203–213 BGB hemmen die Frist.
Neubeginn der Verjährung
Vom Hemmen zu unterscheiden ist der Neubeginn (§ 212 BGB). Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung komplett von vorn. Ein Anerkenntnis liegt vor bei:
- Teilzahlung auf die Forderung
- Schriftliche Bestätigung der Schuld
- Bitte um Ratenzahlung oder Stundung
- Abgabe einer Sicherheit
Deshalb ist Vorsicht geboten: Wer auf eine möglicherweise verjährte Forderung eine Teilzahlung leistet, setzt die 3-Jahres-Frist neu in Gang. Prüfen Sie daher immer zuerst die Verjährung, bevor Sie auf eine alte Forderung reagieren. Verjährungsbeginn bei Inkassoforderungen geht darauf ausführlich ein.
Titulierte Forderungen: 30 Jahre Verjährung
Liegt ein vollstreckbarer Titel vor – etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich – verlängert sich die Verjährung auf 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das gilt auch für einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren.
Die 30-Jahres-Frist beginnt mit der Rechtskraft des Titels. Einzelne Zinsforderungen und wiederkehrende Nebenleistungen aus einem Titel verjähren allerdings weiterhin nach 3 Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Mehr dazu lesen Sie unter titulierte Forderungen und ihre Verjährung.
Die Einrede der Verjährung erheben
Die Verjährung wirkt nicht automatisch: Nach § 214 Abs. 1 BGB ist sie eine Einrede, die der Schuldner aktiv geltend machen muss. Das Inkassounternehmen oder das Gericht prüft die Verjährung nicht von sich aus.
So gehen Sie vor:
- Berechnen Sie die Verjährungsfrist anhand des Fälligkeitsdatums der ursprünglichen Forderung
- Prüfen Sie, ob Hemmungs- oder Neubeginngründe vorliegen (Mahnbescheid, Teilzahlung, Anerkenntnis)
- Erklären Sie die Einrede der Verjährung schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen
- Formulierung: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB. Die Forderung ist nach § 195 BGB verjährt.“
Bei einem gerichtlichen Mahnbescheid müssen Sie die Verjährungseinrede im Widerspruch geltend machen. Versäumen Sie den Widerspruch, wird die Forderung tituliert – und verjährt erst nach 30 Jahren.
Sonderfälle bei der Verjährung
Forderungen aus Verträgen mit Minderjährigen
Vertragsschlüsse mit Minderjährigen sind nach §§ 107, 108 BGB in der Regel schwebend unwirksam. Eine unwirksame Forderung kann nicht verjähren, weil sie nie entstanden ist.
Ruhende Forderungen
Manche Inkassounternehmen lassen Forderungen jahrelang ruhen und melden sich dann erneut. Die Verjährung läuft in dieser Zeit weiter, sofern kein Hemmungsgrund vorliegt. Auch wenn das Inkassounternehmen wechselt, ändert das nichts an der laufenden Frist.
Verjährung und Schufa
Ein Schufa-Eintrag hat keinen Einfluss auf die Verjährung, und die Verjährung hat keinen automatischen Einfluss auf den Schufa-Eintrag. Allerdings muss ein Schufa-Eintrag für eine verjährte Forderung auf Verlangen gelöscht werden, da die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.
Häufige Fragen
Hemmt ein einfaches Inkassoschreiben die Verjährung?
Nein. Ein einfaches Inkassoschreiben oder eine Mahnung des Inkassounternehmens hemmt die Verjährung nicht. Hemmende Wirkung haben nur gesetzlich bestimmte Maßnahmen wie die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), eine Klageerhebung oder Verhandlungen zwischen den Parteien.
Was passiert, wenn ich auf eine verjährte Forderung teilweise zahle?
Eine Teilzahlung auf eine verjährte Forderung kann als Anerkenntnis gewertet werden und die Verjährung neu beginnen lassen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Deshalb sollten Sie die Verjährung immer prüfen, bevor Sie eine Zahlung leisten. War die Forderung bei Zahlung bereits verjährt, können Sie das gezahlte Geld allerdings nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 BGB).
Muss das Inkassounternehmen mich über die Verjährung informieren?
Nein. Weder das Inkassounternehmen noch ein Gericht ist verpflichtet, Sie auf eine eingetretene Verjährung hinzuweisen. Die Verjährungseinrede ist ein Recht des Schuldners, das dieser selbst geltend machen muss. Inkassounternehmen treiben regelmäßig auch verjährte Forderungen ein – das ist nicht rechtswidrig, solange sie keine falschen Angaben machen.
Fazit
Die Verjährung ist ein wirkungsvolles Mittel gegen alte Inkassoforderungen, setzt aber voraus, dass Sie die Fristen kennen und die Einrede aktiv erheben. Prüfen Sie bei jeder Forderung, die älter als 3 Jahre ist, ob die Regelverjährung abgelaufen ist. Achten Sie darauf, dass keine Hemmungs- oder Neubeginngründe vorliegen – insbesondere Teilzahlungen starten die Frist komplett neu. Bei titulierten Forderungen mit 30-jähriger Verjährung ist der Spielraum deutlich geringer.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.