Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026

Regelverjährung 3 Jahre – wie berechnen?

Kurzantwort

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nicht am Tag der Forderungsentstehung, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Am 31. Dezember dieses Jahres um Mitternacht beginnt die Frist zu laufen.

So berechnen Sie die dreijährige Regelverjährung

Die Berechnung folgt §§ 195 und 199 BGB. Entscheidend sind zwei Voraussetzungen: Die Forderung muss entstanden sein, und der Gläubiger muss Kenntnis von der Forderung und dem Schuldner haben oder hätte sie haben müssen. Erst wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Frist – und zwar mit dem Ende dieses Kalenderjahres. Beispiel: Eine Forderung entsteht am 15. März 2023, der Gläubiger weiß davon. Die Verjährung beginnt am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026. Praxistipps und Hintergründe liefert Verjährung bei Inkasso – wann verfällt die Forderung?. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung finden Sie unter Verjährung bei Inkasso: Fristen und Hemmung.

Was Sie tun sollten

  • Ermitteln Sie das Jahr, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis hatte.
  • Zählen Sie drei volle Kalenderjahre ab dem Ende dieses Jahres – das Ergebnis ist der Verjährungsstichtag.
  • Prüfen Sie, ob Hemmungsgründe vorliegen, die die Frist verlängert haben könnten – etwa ein Mahnbescheid oder Verhandlungen.
  • Erheben Sie die Einrede der Verjährung schriftlich gegenüber dem Inkassounternehmen, wenn die Frist abgelaufen ist.

Fazit

Die Regelverjährung von drei Jahren beginnt immer am Jahresende nach Forderungsentstehung und Kenntnis. Wer die Frist korrekt berechnet, erkennt verjährte Forderungen sofort.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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