Redaktion MietKlar · Geprüft am 23. April 2026
Verjährungseinrede erheben – so geht's richtig
Kurzantwort
Die Verjährung einer Forderung wirkt nicht automatisch. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen erklären. Ohne diese Erklärung bleibt die Forderung durchsetzbar – auch wenn die Frist längst abgelaufen ist.
Warum Sie die Einrede aktiv erklären müssen
Das Gesetz behandelt die Verjährung als Einrede, nicht als von Amts wegen zu beachtende Einwendung. Weder das Inkassounternehmen noch ein Gericht berücksichtigen die Verjährung von sich aus. Erst wenn der Schuldner sich ausdrücklich auf § 214 BGB beruft, darf er die Leistung verweigern. Einen Überblick über alle relevanten Fristen gibt Verjährung bei Inkasso: Fristen und Hemmung. Welche Ereignisse die Verjährung hemmen, behandelt Verjährung gehemmt – was bedeutet das?.
Schritt für Schritt zur Verjährungseinrede
- Prüfen Sie, ob die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist – gerechnet ab dem 31. Dezember des Entstehungsjahres.
- Stellen Sie sicher, dass keine Hemmungsgründe vorliegen, etwa ein laufendes Mahnverfahren oder Verhandlungen mit dem Gläubiger.
- Senden Sie ein Schreiben per Einschreiben mit folgendem Wortlaut: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB. Die Forderung vom [Datum] ist am 31.12.[Jahr] verjährt.“
- Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf – er dokumentiert, dass die Einrede rechtzeitig erklärt wurde.
- Leisten Sie keine Teilzahlung, da diese einen Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB auslösen kann.
Fazit
Kurz: Verjährung schützt nur, wer sie aktiv erklärt. Ohne schriftliche Einrede bleibt auch eine längst verjährte Forderung eintreibbar.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.
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