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Redaktion MietKlar · Geprüft am 7. Mai 2026

Verjährungseinrede erheben – so geht's richtig

Kurzantwort

Die Verjährung einer Forderung wirkt nicht automatisch. Der Schuldner muss die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB ausdrücklich gegenüber dem Gläubiger oder dem Inkassounternehmen erklären. Ohne diese Erklärung bleibt die Forderung durchsetzbar – auch wenn die Frist längst abgelaufen ist.

Warum Sie die Einrede aktiv erklären müssen

Das Gesetz behandelt die Verjährung als Einrede, nicht als von Amts wegen zu beachtende Einwendung. Weder das Inkassounternehmen noch ein Gericht berücksichtigen die Verjährung von sich aus. Erst wenn der Schuldner sich ausdrücklich auf § 214 BGB beruft, darf er die Leistung verweigern. Welche Fristen dabei gelten und wie sich Hemmung auf die Berechnung auswirkt, zeigt die Anleitung zu Verjährungsfristen. Falls ein Mahnbescheid die Frist zwischenzeitlich gehemmt hat, ist der tatsächliche Ablauf möglicherweise später – die Zusammenhänge erklärt Verjährung gehemmt – was bedeutet das?.

Schritt für Schritt zur Verjährungseinrede

  • Prüfen Sie, ob die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist – gerechnet ab dem 31. Dezember des Entstehungsjahres.
  • Stellen Sie sicher, dass keine Hemmungsgründe vorliegen, etwa ein laufendes Mahnverfahren oder Verhandlungen mit dem Gläubiger.
  • Senden Sie ein Schreiben per Einschreiben mit folgendem Wortlaut: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB. Die Forderung vom [Datum] ist am 31.12.[Jahr] verjährt.“
  • Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf – er dokumentiert, dass die Einrede rechtzeitig erklärt wurde.
  • Leisten Sie keine Teilzahlung, da diese einen Neubeginn der Verjährung nach § 212 BGB auslösen kann.

Fazit

Wer die Einrede versäumt, zahlt eine Forderung, die rechtlich nicht mehr durchsetzbar wäre. Bei Unsicherheit über Hemmungsfristen sollten Sie sich vor dem Schreiben beraten lassen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

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