Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Arbeitgeber zahlt Gehalt nicht – was kann ich tun?
Kurzantwort
Sie können den Arbeitgeber schriftlich mahnen, eine Frist setzen und bei weiterem Verzug Ihre Arbeitsleistung nach § 273 BGB zurückbehalten. Zahlt der Arbeitgeber dauerhaft nicht, steht Ihnen der Weg zum Arbeitsgericht offen – einschließlich Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Erklärung
Der Anspruch auf Gehalt entsteht am vereinbarten Fälligkeitstag. Zahlt der Arbeitgeber nicht pünktlich, gerät er nach § 286 BGB in Verzug – in der Regel ohne weitere Mahnung, wenn ein fester Zahlungstermin vereinbart ist. Ab Verzugsbeginn schuldet er Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Bei wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug (etwa zwei Monatsgehälter Rückstand) kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auch fristlos kündigen. Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, sichert das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit bis zu drei Monatsgehälter ab. Dasselbe Vorgehen gilt für nicht bezahlte Überstunden – auch diese müssen Sie fristgerecht schriftlich geltend machen.
Was Arbeitnehmer tun können
- Fordern Sie das ausstehende Gehalt schriftlich an und setzen Sie eine Frist von sieben bis vierzehn Tagen.
- Bleibt die Zahlung aus, können Sie Ihre Arbeitsleistung verweigern (Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB). Teilen Sie dies dem Arbeitgeber vorher schriftlich mit.
- Reichen Sie beim Arbeitsgericht eine Zahlungsklage ein. Das Verfahren ist in der ersten Instanz für Arbeitnehmer gerichtskostenfrei.
- Melden Sie sich bei drohender Insolvenz frühzeitig bei der Agentur für Arbeit, um Insolvenzgeld zu beantragen.
Fazit
Wer nicht reagiert, riskiert den Verfall von Ansprüchen durch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen – eine zeitnahe schriftliche Geltendmachung schützt Ihre Rechte.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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