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Kündigungsfrist (§ 622 BGB)

Kurzantwort

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber stufenweise auf bis zu sieben Monate. In der Probezeit gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen ohne feste Endtermine.

Erklärung

§ 622 BGB regelt die Mindestkündigungsfristen im Arbeitsrecht. Die Grundfrist von vier Wochen gilt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit: nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach acht Jahren auf drei Monate, nach zehn Jahren auf vier Monate, nach zwölf Jahren auf fünf Monate, nach fünfzehn Jahren auf sechs Monate und nach zwanzig Jahren auf sieben Monate – jeweils zum Monatsende.

Arbeits- oder Tarifverträge dürfen längere Fristen vorsehen. Kürzere Fristen sind nur in engen Ausnahmen zulässig, etwa in Kleinbetrieben mit höchstens zwanzig Beschäftigten. Für Arbeitnehmer darf die Frist nie kürzer sein als die für den Arbeitgeber geltende. Wer nach Erhalt einer Kündigung die Frist prüfen will, sollte die ersten Schritte zur Fristenkontrolle kennen. Für die Probezeit gelten eigene Regeln mit einer Frist von nur zwei Wochen.

Rechtsgrundlage

§ 622 Abs. 1 BGB (Grundkündigungsfrist); § 622 Abs. 2 BGB (verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit); § 622 Abs. 3 BGB (Probezeit); § 622 Abs. 4 BGB (Tarifvertrag)

Typisches Praxisbeispiel

Eine Arbeitnehmerin ist seit neun Jahren im Betrieb. Der Arbeitgeber kündigt mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Richtig wäre nach § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB eine Frist von drei Monaten zum Monatsende. Die Kündigung ist nicht unwirksam, aber das Arbeitsverhältnis endet erst zum korrekten Termin – die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf Vergütung bis dahin.

Typische Fehler

  • Der Arbeitgeber berechnet die Betriebszugehörigkeit falsch und wendet eine zu kurze Frist an.
  • Arbeitnehmer verwechseln „vier Wochen“ mit „einem Monat“ – vier Wochen sind 28 Tage, ein Monat kann 28 bis 31 Tage umfassen.
  • Die verlängerten Fristen werden fälschlich auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer angenommen – sie gelten nur für den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht eine beiderseitige Verlängerung vor.

Was Arbeitnehmer tun können

Prüfen Sie die Kündigungsfrist anhand Ihres Arbeitsvertrags und Ihrer Betriebszugehörigkeit. Hat der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, endet das Arbeitsverhältnis trotzdem zum korrekten Termin – nicht zum Termin im Schreiben. Dokumentieren Sie Ihr Eintrittsdatum und rechnen Sie die Frist nach § 622 Abs. 2 BGB selbst nach. Bei Abweichungen sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich auf die korrekte Frist hinweisen.

Häufige Frage

Kann ich als Arbeitnehmer mit kürzerer Frist kündigen als der Arbeitgeber?

Ja. Die verlängerten Fristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nur für den Arbeitgeber. Für den Arbeitnehmer bleibt es bei der Grundfrist von vier Wochen, sofern der Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthält. Viele Arbeitsverträge sehen allerdings eine beiderseitige Angleichung vor – prüfen Sie daher Ihren Vertrag.

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