Fragen

Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigung ohne Vollmacht – kann ich sie zurückweisen?

Kurzantwort

Ja. Wird eine Kündigung von einem Bevollmächtigten – etwa einem Personalleiter oder Prokuristen – ausgesprochen, ohne dass eine Vollmachtsurkunde im Original beiliegt, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Die Zurückweisung macht die Kündigung unwirksam.

Erklärung

§ 174 BGB gibt dem Empfänger eines einseitigen Rechtsgeschäfts das Recht, dieses zurückzuweisen, wenn der Vertreter keine Vollmachtsurkunde vorlegt. Im Arbeitsrecht betrifft das jede Kündigung, die nicht vom gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft (Geschäftsführer, Vorstand) persönlich unterzeichnet wurde. Entscheidend ist, dass die Zurückweisung unverzüglich erfolgen muss – nach Rechtsprechung des BAG bedeutet das innerhalb weniger Tage nach Zugang der Kündigung. Wer zu lange wartet, verliert das Recht. Auch andere Formfehler bei der Kündigung können zur Unwirksamkeit führen – § 174 BGB betrifft jedoch ausschließlich die fehlende Vollmachtsurkunde.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Prüfen Sie sofort, wer die Kündigung unterzeichnet hat. Ist es nicht der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich, kommt eine Zurückweisung in Betracht.
  • Erklären Sie die Zurückweisung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber – am besten per Einschreiben mit Rückschein oder persönlicher Übergabe mit Quittung.
  • Handeln Sie innerhalb von ein bis drei Tagen nach Erhalt der Kündigung. Bereits eine Woche kann zu spät sein.
  • Beachten Sie: Die Zurückweisung schützt nicht vor einer erneuten Kündigung. Der Arbeitgeber kann dieselbe Kündigung unter Vorlage der Vollmacht wiederholen.
  • Prüfen Sie parallel, ob Sie innerhalb der Dreiwochenfrist Klage erheben sollten – die Zurückweisung ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht.

Fazit

Die Zurückweisung nach § 174 BGB verschafft Zeit, macht die konkrete Kündigung unwirksam und stärkt die Verhandlungsposition – ist aber kein dauerhafter Schutz vor einer ordnungsgemäß ausgesprochenen Folgekündigung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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