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Redaktion ArbeitsKlar · Geprüft am 25. Juni 2026

Kündigung per E-Mail oder WhatsApp – ist das wirksam?

Kurzantwort

Nein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist nach § 623 BGB unwirksam. Das Gesetz verlangt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Erhalten Sie eine solche Nachricht, beendet sie Ihr Arbeitsverhältnis nicht – Sie sollten aber trotzdem reagieren, weil der Arbeitgeber möglicherweise eine formwirksame Kündigung nachschiebt.

Erklärung

§ 623 BGB schreibt für jede Kündigung die Schriftform nach § 126 BGB vor: ein Dokument auf Papier mit Originalunterschrift. Eine elektronische Form genügt nicht, weil § 623 BGB die elektronische Form ausdrücklich ausschließt – auch eine qualifizierte elektronische Signatur reicht nicht. Die Unwirksamkeit mündlicher Kündigungen beruht auf derselben Vorschrift.

Wichtig ist die Abgrenzung: Kündigt der Arbeitgeber per WhatsApp an, dass er Sie entlassen will, ist das noch keine Kündigung, sondern eine Absichtserklärung. Rechtlich unverbindlich – aber ein klares Signal, dass eine schriftliche Kündigung folgen könnte.

Was Arbeitnehmer tun können

  • Bewahren Sie die Nachricht als Screenshot auf – sie kann im Streitfall als Beweis dienen, dass der Arbeitgeber Ihnen keinen formwirksamen Zugang verschafft hat.
  • Antworten Sie nicht mit einer eigenen Kündigung oder Zustimmung. Ihre Reaktion könnte als einvernehmliche Beendigung ausgelegt werden.
  • Rechnen Sie mit einer nachgeschobenen schriftlichen Kündigung und notieren Sie das Eingangsdatum sofort – die Klagefrist von drei Wochen beginnt erst mit Zugang des schriftlichen Originals.
  • Melden Sie sich vorsorglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend, sobald eine Kündigung erkennbar droht.

Fazit

Die elektronische Nachricht selbst ist rechtlich wirkungslos, aber sie zeigt, wohin die Reise geht – wer vorbereitet ist, kann auf die eigentliche Kündigung deutlich besser reagieren.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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