Redaktion MietKlar · Geprüft am 21. Juli 2026
Trocknungsgerät nach Wasserschaden – wer zahlt?
Ein Rohrbruch, ein Leck beim Nachbarn oder ein undichtes Dach – und plötzlich stehen Trocknungsgeräte in der Wohnung. Wochenlang Dauerlärm, extreme Trockenheit, kaum nutzbare Räume. Dann der nächste Schock: Die Versicherung behauptet, die Schäden seien gar nicht durch das Wasser entstanden, und der Vermieter leitet die Rechnung weiter. So gehen Sie damit um.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kosten trägt der Vermieter – Trocknungsgeräte, Stromkosten und Reparatur sind Instandsetzung nach § 535 BGB. Der Mieter muss nicht in Vorleistung gehen.
- Versicherungsgutachten ist kein Beweis – Der Gutachter der Gebäudeversicherung ist Parteigutachter. Seine Einschätzung ist für Sie nicht bindend und vor Gericht nur ein Parteivortrag.
- Mietminderung ab Mängelanzeige – Lärm und Nutzungseinschränkung durch Trocknungsgeräte sind ein Mangel (§ 536 BGB). Die Minderung greift kraft Gesetzes, ohne Genehmigung.
- Abwesenheit ist kein Verschulden – Wer nicht zu Hause war, als der Schaden entstand, trifft keine Schuld. Die längere Einwirkzeit stützt sogar den Kausalzusammenhang.
- Stromkosten dokumentieren – Zählerstand oder Gerätelaufzeit festhalten. Auch eine nachträgliche Schätzung über Geräteleistung × Laufzeit ist rechtlich zulässig.
Nach dem Wasserschaden steht auch noch eine Nebenkostenabrechnung an? Prüfen Sie, ob die Kosten für Instandsetzung oder Trocknung nicht fälschlich auf die Mieter umgelegt wurden.
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Jetzt kostenlos prüfenÜberblick: Was Mieter wissen müssen
- Trocknungsgeräte und deren Stromkosten sind Teil der Schadensbeseitigung – die Kosten trägt der Vermieter oder dessen Versicherung
- Die Einschätzung einer Versicherung ist kein Beweis, sondern eine Parteimeinung – Sie können sie widersprechen
- Mietminderung greift ab dem Tag der Mängelanzeige, unabhängig davon, wer den Wasserschaden verursacht hat
- Die eigene Haftpflichtversicherung ist nur relevant, wenn Sie selbst den Schaden verursacht haben
- Unterschreiben Sie keine Kostenübernahme oder Schuldanerkennung – auch nicht auf Druck der Hausverwaltung
Kosten: Wer zahlt was?
Der Vermieter schuldet nach § 535 Abs. 1 BGB die Instandhaltung der Mietsache. Trocknungsmaßnahmen nach einem Wasserschaden sind Instandsetzung – sie fallen in seinen Verantwortungsbereich, nicht in den des Mieters.
Gerätekosten und Reparatur
Die Kosten für Trocknungsgeräte, deren Aufstellung und die anschließende Reparatur (Boden, Wand, Putz) trägt der Vermieter. In der Praxis wickelt er dies über seine Gebäudeversicherung ab. Für den Mieter ändert das nichts: Ansprechpartner bleibt der Vermieter, nicht die Versicherung.
Stromkosten
Trocknungsgeräte laufen über den Stromzähler des Mieters, verbrauchen aber erhebliche Mengen (typisch: 500–1.500 Watt pro Gerät, oft 24 Stunden am Tag). Diese Kosten gehören zur Schadensbeseitigung und sind dem Vermieter in Rechnung zu stellen.
So dokumentieren Sie den Mehrverbrauch:
- Elektrozähler ablesen, bevor das Gerät eingeschaltet wird (Foto mit Datum)
- Zählerstand nach dem Abbau des Geräts erneut ablesen
- Geräteleistung dokumentieren: Typenschild fotografieren (Watt-Angabe)
- Laufzeit festhalten (wie viele Stunden pro Tag, wie viele Tage)
Falls Sie den Zählerstand nicht notiert haben: Berechnen Sie den Verbrauch über die Geräteleistung. Beispiel: Ein 1.000-Watt-Gerät, das 21 Tage à 20 Stunden läuft, verbraucht ca. 420 kWh. Bei einem Strompreis von 0,35 €/kWh sind das rund 147 €. Diese Schätzung ist rechtlich zulässig (§ 287 ZPO) und wird in der Praxis akzeptiert, wenn Sie die Gerätelaufzeit plausibel belegen können.
Die Versicherung sagt „kein Wasserschaden“ – und nun?
Warum Versicherungen ablehnen
Die Gebäudeversicherung des Vermieters hat ein wirtschaftliches Interesse, Schäden nicht als versicherten Wasserschaden anzuerkennen. Ihr Gutachter ist kein unabhängiger Sachverständiger, sondern ein Parteigutachter – beauftragt und bezahlt von der Versicherung. Seine Einschätzung ist für Sie rechtlich nicht bindend.
Typische Ablehnungsgründe:
- „Keine Wasserränder an der Wand“ → schließt einen Wasserschaden am Boden nicht aus
- „Schaden war schon vorher da“ → Behauptung, die der Vermieter/die Versicherung beweisen müsste
- „Der Mieter hat den Schaden selbst verursacht“ → Beweislast liegt beim Vermieter (§ 280 BGB)
So widersprechen Sie der Einschätzung
1. Zeitliche Übereinstimmung dokumentieren
Der stärkste Beweis ist die Chronologie: Vor dem Wasserschaden war der Boden intakt – danach beschädigt. Dokumentieren Sie:
- Datum des Wasserschadens (wann wurde er gemeldet/entdeckt?)
- Datum, an dem die Trocknungsgeräte aufgestellt wurden
- Fotos des beschädigten Bodens nach dem Wasserschaden
2. Schadensort mit Leckstelle abgleichen
Klären Sie mit dem Nachbarn oder der Hausverwaltung, wo genau das Leck war. Liegt die undichte Stelle direkt über der Schadenstelle in Ihrer Wohnung, ist der Zusammenhang kaum zu bestreiten. Bitten Sie den Nachbarn um eine kurze schriftliche Bestätigung – selbst eine SMS oder E-Mail reicht.
3. Aussagen Dritter sichern
Hat der Nachbar sich entschuldigt? Hat die Hausverwaltung bei der ersten Besichtigung den Wasserschaden bestätigt? Hat die Trocknungsfirma einen Bericht erstellt? All das sind Indizien, die der Versicherungseinschätzung widersprechen. Sichern Sie diese schriftlich.
4. Eigenen Gutachter beauftragen
Bei hohen Beträgen (ab ca. 1.000 €) kann sich ein eigener Sachverständiger lohnen (Kosten: 300–800 €). Dessen Gutachten hat vor Gericht denselben Stellenwert wie das der Versicherung – und häufig mehr Überzeugungskraft, weil es nicht von einer Partei mit Ablehnungsinteresse stammt.
5. Im Streitfall: Gericht entscheidet
Kommt es zum Rechtsstreit, bestellt das Gericht einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen. Die Einschätzung der Versicherung wird dann lediglich als Parteivortrag gewertet – nicht als Beweis.
Sonderfall: Mieter war nicht zu Hause
Sie waren im Urlaub oder auf Reise, als der Wasserschaden entstand? Das ändert an der Rechtslage nichts:
- Mieter haben keine Pflicht, ständig in der Wohnung zu sein
- Dass Wasser länger einwirkte, weil niemand sofort reagierte, ist nicht Ihr Verschulden
- Die längere Einwirkzeit stützt sogar das Argument, dass der Schaden durch Wasser entstand – nicht durch normale Nutzung
- Entscheidend ist nur, ob Sie nach der Rückkehr zeitnah gehandelt haben (Mängelanzeige, Fotos, Hausverwaltung informiert)
Die Versicherung kann Ihnen keine Schadenminderungspflichtverletzung vorwerfen, wenn Sie den Schaden gar nicht bemerken konnten.
Mietminderung: Wann und wie viel?
Rechtsgrundlage
Trocknungsgeräte in der Wohnung sind ein Mangel nach § 536 BGB – Mietminderung bei Mängeln: Lärm, Platzverlust, extreme Trockenheit und eingeschränkte Nutzbarkeit beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch – unabhängig davon, wer den Wasserschaden verursacht hat.
Höhe der Minderung
| Beeinträchtigung | Richtwert |
|---|---|
| Einzelnes Gerät in einem Raum, tagsüber Lärm | 10–20 % |
| Mehrere Geräte, starke Einschränkung der Wohnnutzung | 20–50 % |
| Wohnung faktisch unbewohnbar (Dauerlärm, kein Schlaf, alle Räume betroffen) | 80–100 % |
Diese Werte sind Orientierung aus der Rechtsprechung. Die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab — mit dem Mietminderung-Rechner lässt sich der eigene Betrag berechnen.
Mietminderung richtig anwenden
Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein – Sie brauchen keine Genehmigung des Vermieters. Voraussetzung ist eine schriftliche Mängelanzeige:
- Schreiben Sie dem Vermieter, dass Trocknungsgeräte aufgestellt wurden und die Wohnung dadurch eingeschränkt nutzbar ist
- Benennen Sie die Beeinträchtigungen konkret (Lärm, Raum nicht nutzbar, Schlaf gestört)
- Kündigen Sie an, die Miete entsprechend zu kürzen
- Ab dem Tag der Anzeige dürfen Sie mindern – auch rückwirkend für den Zeitraum seit Aufstellung, wenn Sie unverzüglich anzeigen
Duldungspflicht und Minderungsrecht
Sie sind nach § 555a BGB verpflichtet, notwendige Instandsetzungsmaßnahmen zu dulden – also die Geräte in der Wohnung zu akzeptieren. Die Duldungspflicht schließt die Mietminderung aber ausdrücklich nicht aus (§ 536 Abs. 1 BGB gilt uneingeschränkt). Dulden müssen heißt nicht kostenlos ertragen.
Eigene Versicherung: Haftpflicht und Hausrat
Privathaftpflichtversicherung
Ihre Haftpflicht ist nur relevant, wenn Sie selbst den Wasserschaden verursacht haben (z. B. Waschmaschine lief aus durch eigene Nachlässigkeit). War der Schaden nicht Ihre Schuld, spielt Ihre Haftpflicht keine Rolle – und das Fehlen einer Haftpflicht ändert nichts an Ihrer Rechtsposition.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden an Ihrem eigenen Eigentum (Möbel, Kleidung, Elektronik), die durch Leitungswasser beschädigt wurden. Sie deckt nicht die Gebäudesubstanz (Boden, Wände, Putz) – das ist Sache der Gebäudeversicherung des Vermieters.
Sonderfall: Auszug und Kaution
Stehen Sie kurz vor dem Auszug oder sind bereits ausgezogen, und der Vermieter will die Reparaturkosten von der Kaution abziehen:
- Der Vermieter darf die Kaution nur für berechtigte Forderungen einbehalten
- Eine Ablehnung durch die Versicherung macht die Forderung nicht automatisch berechtigt – der Vermieter muss Ihnen gegenüber beweisen, dass Sie den Schaden verursacht haben
- Widersprechen Sie schriftlich und fordern Sie die Kautionsrückzahlung mit Frist
- Wenn der Vermieter nicht zahlt: Der Streit zwischen Vermieter und seiner Versicherung ist nicht Ihr Problem – er darf den Verlust nicht auf Sie abwälzen
Übergabeprotokoll: Formulierungen genau prüfen
Das Übergabeprotokoll bei Auszug ist ein Beweisdokument. Steht darin, dass der Mieter einen Schaden verursacht hat, wird das im Streitfall gegen Sie verwendet. Achten Sie darauf:
- Lesen Sie jede Zeile, bevor Sie unterschreiben
- Streichen Sie Formulierungen wie „Mieter hat Schaden verursacht“ oder „Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch“ – ersetzen Sie sie durch neutrale Beschreibungen (z. B. „Schaden am Boden vorhanden, Ursache ungeklärt“)
- Wenn der Vermieter auf belastende Formulierungen besteht: Nicht unterschreiben. Stattdessen eigene Fotos machen und einen Zeugen mitnehmen
- Tragen Sie in das Protokoll nur ein, was Sie tatsächlich als Ihren Schaden anerkennen – sonst gilt die Unterschrift als Schuldanerkenntnis
Detaillierte Anleitung zur Abwehr von Schadensersatzforderungen nach dem Auszug finden Sie im verlinkten Artikel.
Schritt für Schritt: So gehen Sie vor
- Mängelanzeige an den Vermieter (Geräte beschreiben, Einschränkungen benennen)
- Stromzähler ablesen (vorher/nachher) oder Geräteleistung dokumentieren
- Fotos: Geräte in der Wohnung, Schäden am Boden/Wand, Zustand vorher (falls vorhanden)
- Schadensort mit Nachbar/Hausverwaltung klären und schriftlich bestätigen lassen
- Bei Ablehnung durch Versicherung: schriftlich widersprechen, Zeitlinie + Beweise beilegen
- Miete um angemessenen Prozentsatz kürzen (ab Mängelanzeige)
- Stromkosten berechnen und schriftlich beim Vermieter geltend machen
- Bei Beträgen über 1.000 € oder Klagedrohung: Rechtsberatung beim Mieterverein einschalten
Wann Sie Hilfe brauchen – und bei wem
Mieterverein
Der Mieterverein (50–120 €/Jahr) ist die erste Wahl für die meisten Mietrechtsstreitigkeiten. Schriftverkehr mit dem Vermieter, Mietminderung berechnen, Kautionsrückforderung – das ist deren Tagesgeschäft. Viele Vereine haben eigene Anwälte, die auch vor Gericht vertreten.
Einschränkung: Die meisten Mietervereine haben eine Wartezeit von drei Monaten nach Beitritt. Wenn Sie erst bei akutem Streit eintreten, kommen Sie möglicherweise zu spät. Manche Vereine gewähren in dringenden Fällen eine Ausnahme – vorher anrufen und fragen.
Fachanwalt für Mietrecht
Ein Fachanwalt ist die bessere Wahl, wenn:
- Sie keine Wartezeit haben (Auszug steht kurz bevor)
- Die Gegenseite eine Versicherung mit eigener Rechtsabteilung ist
- Sie ein eigenes Gegengutachten beauftragen müssen
- Der Streitwert hoch ist und Sie keine Fehler riskieren wollen
Kosten ohne Rechtsschutzversicherung: Eine Erstberatung kostet maximal 190 € + MwSt (ca. 226 €). Für die weitere Vertretung rechnet der Anwalt nach Streitwert ab – bei 3.000 € Streitwert liegen die Anwaltskosten bei ca. 500–900 €.
Entscheidungshilfe
| Situation | Empfehlung |
|---|---|
| Bereits Mitglied im Mieterverein | Mieterverein nutzen (kostenlos) |
| Noch kein Mitglied, aber 2–3 Monate Zeit | Jetzt beitreten, Wartezeit einplanen |
| Kein Mitglied und unter Zeitdruck | Fachanwalt (kein Warten nötig) |
| Rechtsschutzversicherung vorhanden | Anwalt (Kosten übernimmt die Versicherung) |
| Streitwert unter 500 €, klare Sachlage | Eigener Widerspruch reicht oft aus |
Häufige Fragen
Muss ich das Gerät ein- und ausschalten, wenn die Firma das verlangt?
Nein — das gehört nicht zu Ihren mietvertraglichen Pflichten. Sie sind zwar nach § 555a BGB verpflichtet, die Geräte in der Wohnung zu dulden, aber operative Bedienschritte (Ein-/Ausschalten, Kondenswasser leeren) sind Sache der Trocknungsfirma oder des Vermieters. Wenn Sie freiwillig kooperieren, begründet das kein Mitverschulden — Ihre Mietminderung bleibt davon unberührt.
Der Vermieter sagt „zahlen Sie erst, die Versicherung erstattet später“ – soll ich einwilligen?
Nein. Die Instandsetzung ist nach § 535 Abs. 1 BGB Vermietersache — unabhängig davon, ob eine Versicherung dahintersteht. Es gibt keine Garantie, dass die Versicherung tatsächlich erstattet; lehnt sie ab, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Lassen Sie sich nicht in eine Vorleistung drängen, die Sie rechtlich nicht schulden — dokumentieren Sie die Aufforderung schriftlich.
Das Gerät steht seit Monaten – darf der Vermieter das unbegrenzt so lassen?
Nein. Der Vermieter muss die Instandsetzung nach § 535 Abs. 1 BGB in angemessener Zeit abschließen. Was „angemessen“ ist, hängt vom Umfang ab — aber mehrere Monate ohne erkennbaren Fortschritt überschreiten das Zumutbare. Setzen Sie dem Vermieter schriftlich eine Frist zur Fertigstellung; solange die Geräte stehen und die Nutzung einschränken, bleibt Ihre Mietminderung nach § 536 BGB bestehen.
Fazit
Ein Wasserschaden belastet Mieter doppelt: erst die Einschränkung, dann der Streit um die Kosten. Wer frühzeitig dokumentiert, schriftlich kommuniziert und sich nicht zu vorschnellen Zahlungen drängen lässt, schützt seine Rechte – und seine Kaution.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
