Redaktion MietKlar · Geprüft am 14. Mai 2026
Nebenkostenabschlag erhöhen – wann erlaubt?
Kurzantwort
Der Vermieter darf den monatlichen Nebenkostenabschlag nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhen, wenn die letzte Abrechnung zeigt, dass die bisherigen Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten nicht gedeckt haben. Die Erhöhung muss sich an den realen Kosten orientieren und schriftlich mitgeteilt werden. Ob diese Anpassung rechtlich als Mieterhöhung bei der Betriebskostenvorauszahlung zu werten ist, hängt von der Rechtsgrundlage ab. Eine pauschale Erhöhung ohne Bezug zur Abrechnung ist nicht zulässig.
Erklärung
Grundlage für die Anpassung ist immer die letzte Nebenkostenabrechnung. Ergab diese eine Nachzahlung von beispielsweise 360 Euro, darf der Vermieter den monatlichen Abschlag um bis zu 30 Euro (360 € ÷ 12) erhöhen. Mehr als das ist nur zulässig, wenn absehbar höhere Kosten konkret begründet werden – etwa eine angekündigte Erhöhung der Grundsteuer. Auch der Mieter selbst kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Senkung des Abschlags verlangen, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergeben hat. Warum trotz regelmäßiger Zahlungen eine Nachforderung entstehen kann, zeigt der Artikel Hohe Nachzahlung trotz korrekter Abrechnung – warum?
Was Mieter tun können
- Begründung verlangen: Die Erhöhung muss sich auf die letzte Abrechnung beziehen. Ohne konkreten Bezug nachfragen.
- Betrag nachrechnen: Nachzahlung aus der letzten Abrechnung geteilt durch 12 ergibt den maximal angemessenen Aufschlag. Liegt die Erhöhung darüber, schriftlich widersprechen.
- Zeitpunkt prüfen: Eine Erhöhung ist erst nach Zugang der Abrechnung zulässig, nicht vorher.
- Eigenes Recht nutzen: Bei einem Guthaben in der Abrechnung kann der Mieter seinerseits eine Senkung des Abschlags verlangen.
Fazit
Ohne aktuelle Abrechnung fehlt dem Vermieter die Grundlage für eine Erhöhung. Mieter, die den Betrag nachrechnen und den Zeitpunkt prüfen, erkennen unberechtigte Aufschläge schnell.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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