Redaktion MietKlar · Geprüft am 12. März 2026
Nebenkostenabschlag erhöhen – wann erlaubt?
Kurzantwort
Der Vermieter darf den monatlichen Nebenkostenabschlag nach § 560 Abs. 4 BGB erhöhen, wenn die letzte Abrechnung zeigt, dass die bisherigen Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten nicht gedeckt haben. Die Erhöhung muss sich an den realen Kosten orientieren und schriftlich mitgeteilt werden. Eine pauschale Erhöhung ohne Bezug zur Abrechnung ist nicht zulässig.
Erklärung
Grundlage für die Anpassung ist immer die letzte Nebenkostenabrechnung. Ergab diese eine Nachzahlung von beispielsweise 360 Euro, darf der Vermieter den monatlichen Abschlag um bis zu 30 Euro (360 € ÷ 12) erhöhen. Mehr als das ist nur zulässig, wenn absehbar höhere Kosten konkret begründet werden – etwa eine angekündigte Erhöhung der Grundsteuer. Auch der Mieter selbst kann nach § 560 Abs. 4 BGB eine Senkung des Abschlags verlangen, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergeben hat. Eine umfassende Übersicht zu Nachzahlungen und Vorauszahlungen bietet Hohe Nachzahlung trotz korrekter Abrechnung – was tun?.
Was Mieter tun können
- Begründung verlangen: Die Erhöhung muss sich auf die letzte Abrechnung beziehen. Ohne konkreten Bezug nachfragen.
- Betrag nachrechnen: Nachzahlung aus der letzten Abrechnung geteilt durch 12 ergibt den maximal angemessenen Aufschlag. Liegt die Erhöhung darüber, schriftlich widersprechen.
- Zeitpunkt prüfen: Eine Erhöhung ist erst nach Zugang der Abrechnung zulässig, nicht vorher.
- Eigenes Recht nutzen: Bei einem Guthaben in der Abrechnung kann der Mieter seinerseits eine Senkung des Abschlags verlangen.
Fazit
Eine Erhöhung des Nebenkostenabschlags ist an klare Voraussetzungen gebunden: aktuelle Abrechnung, sachliche Begründung und angemessener Betrag. Mieter sollten die Rechnung nachvollziehen und bei Unstimmigkeiten widersprechen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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