Redaktion MietKlar · Geprüft am 25. Juni 2026
Nachbar-Kamera filmt meine Haustür – erlaubt?
Kurzantwort
Nein. Eine Kamera, die Ihre Wohnungstür, den Flur vor Ihrer Wohnung oder Ihre Besucher erfasst, ist ohne Ihre Einwilligung unzulässig – auch wenn sie an der Tür des Nachbarn hängt. Sie können direkt gegen den Nachbarn vorgehen und müssen dafür nicht auf Ihren Vermieter warten. In vielen Fällen reicht bereits ein formloses Schreiben an den Nachbarn plus eine kostenlose Beschwerde bei der Datenschutzbehörde.
Erklärung
Jede Kamera, die über den eigenen Bereich hinaus aufzeichnet, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der erfassten Personen und verstößt gegen die DSGVO. Das gilt auch für Türklingel-Kameras (z. B. Ring, Nest), deren Aufnahmewinkel den gemeinsamen Flur oder Ihre Tür miterfasst. Entscheidend ist nicht, ob die Kamera tatsächlich aufzeichnet – bereits der sogenannte Überwachungsdruck (die begründete Sorge, gefilmt zu werden) reicht nach BGH-Rechtsprechung für einen Unterlassungsanspruch (BGH VI ZR 176/09). Ihr Vermieter ist über seine Gebrauchsgewährungspflicht nach § 535 BGB verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie das Mietobjekt ungestört nutzen können – dazu gehört der Schutz vor Überwachung im Treppenhaus und Eingangsbereich.
Was Mieter tun können
- Dokumentieren Sie die Kamera: Fotografieren Sie die Position und den Aufnahmewinkel. Notieren Sie Datum und Uhrzeit der Installation (falls bekannt).
- Schreiben Sie dem Nachbarn: Fordern Sie ihn schriftlich (Brief oder E-Mail) auf, die Kamera innerhalb von 14 Tagen so auszurichten, dass Ihre Tür und der gemeinsame Flur nicht mehr erfasst werden – oder sie zu entfernen. Formulieren Sie sachlich, nicht vorwurfsvoll.
- Informieren Sie Ihren Vermieter: Parallel ein kurzes Schreiben an den Vermieter mit Kopie der Aufforderung an den Nachbarn. Bitten Sie ihn, über die Hausordnung oder sein Hausrecht einzugreifen. Setzen Sie auch hier eine Frist (14 Tage).
- Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen: Jedes Bundesland hat eine Datenschutzaufsichtsbehörde. Die Beschwerde ist kostenlos und online möglich. Die Behörde kann ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO verhängen – das ist oft wirkungsvoller als jede andere Maßnahme.
- Falls der Nachbar nicht reagiert: Sie können einen Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog) geltend machen – zunächst per Anwaltsschreiben, im äußersten Fall per Klage vor dem Amtsgericht. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang.
- Falls der Vermieter nicht reagiert: Nach Ablauf Ihrer Frist können Sie eine Mietminderung wegen Mängeln ankündigen. Die Höhe ist mangels Rechtsprechung nicht fest definiert – als moderater Ausgangswert werden in der Literatur 5–10 % genannt. Die Mietminderung ist hier aber eher ein Druckmittel als die Lösung: Ihr eigentliches Ziel ist die Beseitigung der Kamera.
Fazit
Die meisten Fälle lösen sich bereits in Schritt 2 oder 4 – ein sachliches Schreiben plus die Aussicht auf behördliche Konsequenzen genügt erfahrungsgemäß, um Nachbarn zum Umlenken der Kamera zu bewegen. Sie sind nicht auf Ihren Vermieter angewiesen und brauchen nicht zwingend einen Anwalt, um Ihr Recht durchzusetzen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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