Redaktion MietKlar · Geprüft am 12. März 2026
Kosten aus falschem Abrechnungszeitraum – was tun?
Kurzantwort
Kosten aus einem falschen Abrechnungszeitraum dürfen in der Nebenkostenabrechnung nicht umgelegt werden. Jede Abrechnung bezieht sich auf genau zwölf Monate, und nur Kosten aus diesem Zeitraum sind zulässig. Werden Rechnungen aus einem anderen Jahr eingemischt, können Mieter die betroffenen Positionen beanstanden.
Erklärung
Der Abrechnungszeitraum ist eine der Pflichtangaben in der Nebenkostenabrechnung. Es gilt das Leistungsprinzip: Nur Kosten, die im Abrechnungsjahr tatsächlich angefallen sind, dürfen umgelegt werden. Ein häufiges Problem: Handwerkerrechnungen aus dem Vorjahr werden erst spät bezahlt und tauchen dann in der aktuellen Abrechnung auf. Das ist unzulässig, sofern die Leistung im Vorjahr erbracht wurde. Ebenso darf der Vermieter keine Kosten „vorziehen“, z. B. eine Versicherungsprämie für das Folgejahr schon in der aktuellen Abrechnung abrechnen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Rechnung eine Leistung betrifft, die exakt den Abrechnungszeitraum abdeckt (z. B. eine Jahresversicherungspolice mit leicht verschobenem Versicherungsjahr).
Was Mieter tun können
- Rechnungsdaten in den Belegen prüfen: Das Rechnungsdatum allein ist nicht entscheidend – der Leistungszeitraum auf der Rechnung muss im Abrechnungsjahr liegen.
- Vorjahresabrechnung danebenlegen: Taucht eine Position in beiden Jahren auf, kann es sich um eine Doppelabrechnung handeln.
- Schriftlich beanstanden: Falsch zugeordnete Kosten innerhalb der Einwendungsfrist von zwölf Monaten benennen und Korrektur fordern. Konkret: Position, Betrag und falschen Zeitraum angeben.
- Belegeinsicht fordern: Liegen die Originalrechnungen nicht der Abrechnung bei, haben Mieter das Recht, die Belege einzusehen.
Fazit
Kosten aus dem falschen Abrechnungszeitraum sind nicht zulässig. Der Leistungszeitraum auf der Rechnung ist entscheidend – nicht das Rechnungsdatum.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung. Bei konkreten Streitfällen wenden Sie sich bitte an einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht.
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