Abrechnungszeitraum Nebenkosten – Fristen und Folgen
Kurzantwort
Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate und sollte in der Abrechnung eindeutig erkennbar sein. Die fertige Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Periodenende zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB); andernfalls ist eine Nachzahlung in der Regel ausgeschlossen, das Guthaben bleibt bestehen.
Welche Fristen gelten?
Nach § 556 Abs. 3 BGB darf der Abrechnungszeitraum maximal zwölf Monate umfassen. Er muss nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen; auch abweichende Jahreszyklen sind möglich.
Entscheidend ist die Zustellung: Die fertige Abrechnung muss spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums beim Mieter eingehen. Zusätzlich sollten Sie prüfen, ob die Abrechnung alle formellen Mindestangaben erfüllt – siehe Betriebskostenabrechnung: was muss sie enthalten? – unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs.
Folgen bei verspäteter Zustellung
Geht die Abrechnung zu spät zu, kann der Vermieter eine Nachzahlung grundsätzlich nicht mehr verlangen. Ein Guthaben des Mieters bleibt davon unberührt und kann weiterhin verlangt werden. Ob die ausgewiesenen Kosten inhaltlich plausibel sind, prüfen Sie separat – orientieren können Sie sich an Nebenkostenabrechnung prüfen lassen – wie geht das?.
Typisches Praxisbeispiel
Abrechnungszeitraum ist Januar bis Dezember 2023. Die Abrechnung geht erst im März 2025 zu. In diesem Fall ist eine Nachforderung regelmäßig ausgeschlossen, obwohl die Kosten an sich korrekt sein könnten.
Typische Fehler
- Die Abrechnung wird nach Fristablauf zugestellt.
- Der Abrechnungszeitraum überschneidet sich mit einem Vorjahr.
- Kosten aus unterschiedlichen Zeiträumen werden vermischt.
Was Mieter tun können
- Zugang der Abrechnung dokumentieren (Datum des Erhalts).
- Zeitraum und Fristen rechnerisch prüfen.
- Bei Fristüberschreitung schriftlich geltend machen, dass keine Nachzahlungspflicht mehr besteht.
Rechtsgrundlage
§ 556 Abs 3 BGB
Häufige Frage
Muss ich bei verspäteter Nebenkostenabrechnung noch nachzahlen?
In der Regel nein. Geht die Abrechnung nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlung mehr verlangen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.
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